klagbar
Klāgbar, a.:
1) so beschaffen, daß darüber geklagt werden kann (s. die Zsstzg. von klagen), gerichtlich. — 2) vor Gericht als Klage angebracht. — 3) (akt.) vor Gericht Klage führend: Ich muß gegen ihn k. werden.
Zsstzg. nam. zu 1: Die Zahl der An-k–en mußte um so größer sein etc. Droysen A. 1, 242; Lafarge sei einer größern Unthat an-k. Heine Lut. 1, 157. — Der Wechsel ist vor der Verfallzeit nicht ein-k. — Ein Kanzleisässiger ist bei den Niedergerichten nicht ver-k. etc. U. á. m.
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