keulen
Keuler
keulicht
Keuling
Kēūl~en, tr.: gw. in Zſſtzg. z. B.: Be-: mit
einer Keule verſehn: Die bekeulten Schleuderſchwinger.
Kohl Südr. 2, 183. — Nīēder-: mit der Keule nie-
derſchlagen, vgl. niederkeilen: Der zweifelnde Bürger als
himmelſtürmende Titanen niederkeult. Börne 3, 259. —
Tóll-: Das Hechte-Töllen oder T., wobei auf durchſichti-
gem Eiſe der Fiſch durch ſtarke Schläge auf das Eis betäubt
und dann gefangen wird. Berliner Fiſcherei-Polizeiverordn.
(12. April 1859) § 8 l ꝛc. — ~er: ſ. Keiler. — ~icht,
a.: kuglicht (ſ. d.): Die „keuliche“ Knäufe. 1. Kön. 7,
42. — ~ing, m., –(e)s; –e: ein Fiſch, Cyprinus
idus, Döbel. Oken 6, 302 („Kühling“).
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