Kanzl~ei
Kanzel~ei
Kanz(e)ler
Kanz(e)list
* Kanz(e)l~ēīKanz(e)l~ēī, f.; –en; -:
(meist 2silbig): 1) eine mit jeder höhern Landesstelle verbundne Ausfertigungsbehörde und das Lokal derselben. So (in versch. Staaten wechselnd) z. B.: Hof-, Jagd-, Kammer-, Kriegs-, Landschafts-, Lehens-, Reichs-, Staats- K. u. ä. m. — Auch übertr.: In Gottes K. steigen und Vorsehung spielen. D. 4, 68; Heinzen Buch sei ein rechte Kopei und Formular aus des Teufels Kanzeli genommen. 26, 11; Geh selbst in der strengen Geschwister [der Parcen] Wohnungen, dort erkennst du die ungeheuer gebaute | Kanzellei der Geschick’. Ov. 2, 378 etc. — 2) K., Justiz-K., eig. der von dem Platz für die Parteien durch Schranken abgesonderte Platz für die Gerichtspersonen, dann das Gericht selbst, namentl. das Obergericht (Gericht zweiter Jnstanz) in einer Provinz oder einem Lande: Von dem Niedergericht an die K. apellieren etc., auch das Lokal des Gerichts. — 3) statt K.- Schrift, eine Schriftgattung, wie sie in den K–en früher üblich war und theilweise noch ist, ähnlich der Fraktur. Kat. 37 etc. — 4) s. Kanzeln. —
~er, m., –s; uv.: der Vorgesetzte einer Kanzelei (s. d. 1), eine in versch. Ländern und zu versch. Zeiten versch. Würde von hohem Range: Die goldne Kette .., gieb sie dem Kanzler, den du hast | und laß ihn noch die goldne Last| zu andern Lasten tragen. 1, 139. — So z. B.: Erb-, Erz- (vgl. Erzamt), Groß-, Hof-, Kron-, Ordens-, Reichs-, Staats-Kanzler u. ä. m. — Veralt. Nbnf. nach dem lat. cancellarius: Die kursächsischen Kanzlare. H. 2, 3, 89 ff. —
~ist, m., –en; –en: Kanzleischreiber. 7, 67 etc.
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