Behuf
II. Be~hūf, m., –(e)s; –e:
Das, was als Mittel zum Zweck, als dazu tauglich oder nothwendig gehört, Gebrauch, Nutzen etc., Erfordernis, Fördernis, Behelf: Das ist bei allen Eiferern für ihre Sekte ein mächtiger B. der Redekunst. 14, 246; Vielleicht ist diese Idee auch nur ein Noth-B. [Nothbehelf]. Ph. 4, 226. — Gewöhnl. abhängig von „zu“: Zu einem B. [Zweck]; Gesandt zu dem B., | mir .. den Park zu zeigen. 108b; Es ist Niemand zu verargen, wenn einmal eine so wunderliche Synthese zum B. einer so wunderlichen Analyse gemacht worden, ... daß er sie auch zu seinem B., es sei nun des Belehrens und Überzeugens, oder des Blendens und Überredens, als Instanz oder Gleichnis beibringe. 39, 326; Zum heiligen B. 2, 70; Im Kriege diente das Kloster zu verschiedenen B–en. Sp. 23; Das Wässerchen zu seinen B–en zu leiten. 50 etc. Statt ,,zu“ auch oft präpositionsartig (und daher auch wohl mit kleinem Anfangsbuchstaben) der Genit.: B–s eines Neubaus etc., seltner: Vor dem Ausbruche des Krieges und behuf seiner Reise. L. 1, 23.
Anm. Andre Verbindungen sind veralt., z. B.: Über den B. [Bedarf]. 3, 24; Sein B. thun [seine Nothdurft verrichten] etc., wie auch Hufen statt brauchen. Behufen, intr. (haben) = bedürfen: Wann du sein behufst, so woll er dir hundertmal nachziehen. gen 140; Es. 1, 39 (als Reim auf Buben), s. auch Holst. 1, 87, — mhd. behuof, vgl. behaben und beheben; schwed. hof, Maß, Theil, die gehörige, schickliche Art und Weise, wovon auch „hübsch“, „Hufe“ ableitet. — Dazu oft: Behufig, a.: zu einem Behuf dienend. Knebel 669 etc., nam. in der Kanzleispr., seltner: Behuflich. Cic. Br. 1, 209.
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