gehorsamen
Gehōrsamen, intr. (haben):
Gehorsam leisten, gehorchen: [Sie] kommen, g., knieen vor mir. Od. 2, 144; 183; Den ernstlichen Befehlen des Hofs zu g. 977; Dem Hofe zu g. 178b etc.
Anm. „Veraltend“, weßhalb wir (außer Prof. 5; Sp. 8b; 3, 44; 343a und b; 1, 59; 3, 55 etc.) Stellen anführen, wie: Soph. 2, 8; 1, 18; Y. 1, 281; Miss. 3, 168; Kl. 1, 136; Freim. 174; Rep. 3, 275; N. 5, 394 etc.
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