Gehorsam
II. Ge~hōrsam, m., –(e)s; –e:
1) o. Mz.: das Gehorsam-sein: Einem G. leisten, beweisen, zeigen; Ihm den G. aufsagen, versagen; Widerspenstige Unterthanen zum G. bringen, zwingen; Pünktlichen, strengen G. verlangen; Der G. des Knechtes gegen den Herrn; der Unterthanen gegen die Obrigkeit; Aus G. gegen den Willen ihres Vaters. 1, 368 etc., zuw. auch: G. der Kinder in den Willen der Eltern. 1, 11; Daß sich für die Jugend G. unter das Gesetz zieme. B. 32 etc.; auch mit Dat.: Daß der Bürgermeister G. dem Gesetz fordere. M. 3, 336 etc. und mit objekt. Genit.: Am G. der Stimme des Herrn. 1. 15, 22; Im G. der Wahrheit. 1. 1, 22; Er gehet in deinem G. 1. 22, 14 etc. Ferner personif. (vgl. † selbst): Sie ist ganz (s. d. 4c) Unterwürfigkeit, ganz G. 2, 256. — Dazu z. B.: All-G. und Fraubasengutartigkeit. A. 1, 90 etc. und nam. der Ggstz.: Un-G. —
2) Gefängnis, wodurch widerspenstige Unterthanen „zum G. gebracht“ werden, daher z. B. wortspielend mit 1: „Geht in G., wer unsträflich wandelt?“ | Nein, wer strafbar handelt. Mak. 2, 54 u. dazu: Der Bauern-G. ward mit Erfolg angewendet und die Halsstarrigen lieferten Alles, was sie schuldig waren. Nor. 115; Als wir ihn in den Bürger-G. brachten. 2, 273; Br. 2, 165.
Anm. Ahd. gihōrsami, mhd. gehórsam(e), f. und so noch: Ihre Lehrsame und G–e. 236; So thu ich Das in aller G. zu wissen. 1, 161b; Bezwang .. Teutschland mit dem Schwert unter sein G–e. 308a; Aus G–e der [gegen die] Römer, damals ihrer Oberkeit. 675a; 722a etc.; Ihre Un-G–e zu strafen. 3, 1, 949 Z. 42 etc. — Veralt. Nbnf.: Gehörsam. 8, 3a. — In Bed. 2, z. B. in Mecklenburg, auch n.
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