hobeln
Hōbeln, tr. und intr. (haben):
1) eigentl. mit dem Hobel (be)arbeiten: Das Sägen und H.; Bretter glatt h.; Kohl h. etc. — 2) übertr. (vgl. feilen, schleifen): von den Unebenheiten und Rauheiten befreien: Mit wenig gehobelten Reimen. 3, 3; Er ist ein grober Klotz, er muß noch erst ein wenig gehobelt werden etc. — So auch bei manchen Handw. etc.: Einen [wenn er Geselle etc. wird], h., vgl. deponieren, schleifen etc. und im Ggstz.: Den ungehobelten Gast werf’ ich zur Thür hin- aus. 193b; Ihr Klotzköpf, ungehobelt Tölpelpack. Sh. 3, 408 etc.
Anm. Nbn. höfeln. 1. 6, 36 etc. u. 6, 5 = strafen. — Hie zimmert und arbeitet er an uns, hofelt und schnitzt uns. 5, 214a.
Zsstzg. z. B.: Áb-:
1) [1] Die Späne vom Brett, das Brett a. —
2) [2] Thut ihn nur zu mir, ich will ihn schon a. M. 14 etc. — Āūf-: Gurken a. K. 130 etc. — Āūs-: Eine Nuth a. etc. — Bāhn-: den Boden eines Gefäßes glatt hobeln, vgl. Bohnart und Bohnen. — Be-:
1) [1]: Bretter b. etc. —
2) [2] Dumme und unbehobelte Klötze. 2, 25 etc. — Eīn-: Eine Nuth ins Brett e. etc. — Hināūs-: scherzh. statt hinauswerfen etc.: Die Studenten haben den Schreinern die Mädel weggenommen und die Gesellen sozusagen hinausgehobelt. Kl. 1, 6. — Nāch-: nachträglich hobeln — u. ä. m.
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