Hilfsam
Hilfsam ordnung. 21, 44; 25, 255; 260; 29, 174; Sch. 926a und b u. o., s. Selbsthelfer. — Wīder-:
Hilfsleistung als Vergeltung: Gewöhnlich wird die Hausfrau von einigen Freundinnen auf W. unterstützt. Unterh. 2, 2, 357. — Zwángs-: Erekution, s. [2] u. ä. m,
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