Herr
Herrin
Hérr, m., –n; (–en); –en; –chen, lein; –en- (~in, f.; –nen):
Einer, der über Etwas zu verfügen, zu gebieten hat und danach mehr oder minder bedeutungsvoller Titel: 1) allgm.: Eigenthümer einer Sache; Gebieter darüber oder über eine Pers., — Ggstz.: Knecht, Sklave, Diener: Niemand kann zweien H–en dienen; Aus der Welt die Freiheit verschwunden ist, | man sieht nur H–en [„ Herrn“ Wallst. 1, 69] und Knechte. 330a; Bei Allem, was in Deutschland H. und Hund ist. Nat. 7 etc. (s. u.); H. sein, die Herrschaft haben; Etwas beherrschen; die Macht haben, darüber zu gebieten oder zu verfügen etc., ähnlich: H. werden, die Herrschaft über Etwas erlangen etc. Das Untergebne und Beherrschte, von dem Willen des H–n Abhängige (sachl. und persönl.) steht im Genit., dem die besitzanzeigenden Fw. entsprechen, oder mit einer Nüance abhängig von Präpos. — H. steht so auch von weibl. Pers., — obgleich, wo nicht bloß die ausgeübte Herrschaft allgm. bez., sondern zugleich das Geschlecht hervorgehoben werden soll, Herrin steht, — und selbst von Sachen, auch kann es sich auf eine Mz. beziehn, wenn diese eine als Gesammtheit herrschende Macht bez. oder noch häufiger nach der Eigenthümlichkeit im Deutschen, die Ez. distributiv auf eine Menge zu beziehn (wonach es z. B. auch heißt: Alle richteten den Kopf — nicht die Köpfe — in die Höhe etc.): Der H. des Hauses, Gutes, Feldes, Gartens, Weinbergs etc., Der, dem es gehört; Der H. im Hause, der dort zu gebieten hat, die Herrschaft ausübt; Hier ist die Frau H. im Hause; Die Mägde sollen meiner Frau als ihrer H–in gehorchen, ebenso wie die Knechte mir als ihrem H–n; Ich [männl. oder weibl.] bin nicht mein eigner H. [hänge nicht von mir selbst], bin nicht H. meiner Zeit, meines Vermögens [kann nicht frei darüber verfügen]; Beide, er wie sie, konnten nicht H. über ihre Empfindlichkeit werden [sie beherrschen]; Wir konnten des Feuers nicht H. werden [es überwältigen]; Die Engländer sind [das englische Volk ist] H. zur See etc.; Er [der Mann] soll dein [der Frau] H. sein. 1. 3, 16; Einem Weibe gestatte ich nicht, daß sie des Mannes H. sei. 1. 2, 12; Ein Ochse kennet seinen H–n. 1, 2; Sei ein H. über deine Brüder. 1. 27, 29; Nicht daß wir H–en seien über euren Glauben. 2. 1, 24; Der seines Muths H. ist. 16, 32; Ungezähmt, sowie ich war, | hab’ ich einen H–n gefunden | und gezähmt nach manchem Jahr | eine H–in auch gefunden. 4, 47; Für den Edlen ist kein schöner Glück, | als einem Fürsten, den er ehrt, zu dienen. | Und so ist er mein H. und ich empfinde | den ganzen Umfang dieses großen Worts. 13, 129; Als wenn sie H. und Meister der ganzen Truppe wären. 16, 111; Gut daß wir die H–n zu Hause sind. 8, 62; Die thätige [Frau] ist H. im Hause, die schöne .. H. in großen Cirkeln, die tiefer gebildete beherrscht die kleinen Kreise. 19, 377; Du wirst der Sklave eines Edelmanns werden, da du H. von Fürsten sein könntest. 9, 54; War ich [weibl.] doch nicht, wie sonst, H. von meiner Zeit und meinen Kräften. 17, 129; Ich war nicht H. mehr von mir selbst. 14, 84; 221; Daß ich H. über meine Lippen bin [schweigen kann]. 10, 20; Wir sind nicht mehr H. über Das, was daraus entsprungen ist, aber wir sind H. [es steht in unsrer Macht, hängt von uns ab], es unschädlich zu machen. 15, 263; Unser Schicksal ist seiner Bestimmung näher und wenn wir nicht selbst H–en darüber sind, wenn es von dem Verstande, von der Empfindung Anderer abhängt etc. 19, 129; Er mag sich noch so sehr zum H–n der Materie machen, in welcher er arbeitet. 31, 29; Bösen Geist, der in Ihnen wohnt und über den Sie [mein Fräulein] nicht ganz H. werden können. 19, 228; 39, 110; Die Atmosphäre ward über die Wolken H. 23, 19; Mächtige Bäume .. erstrecken ihre Äste .. in die gewölbten Säle, aus denen wir sie nicht vertreiben wollen, sie sind eben H. geworden und mögen’s bleiben. 19, 389; Ihre Seele stumpft sich und die Langeweile wird H. 29, 246 etc. — Ugw. aber ist: H. werden mit Accus., wie bewältigen etc.: Hätt’ ich sie jetzt nur hier, die mich sonst schikanieren, | ich würd’ sie alle H. 7, 87. — Danach im Besondern: 2) von Gott, zumal oft bibl., wo sich dann auch — nam. früher — die Schreibw. HERR oder HErr findet, z. B.: Ich will nicht H. sein über euch ..., sondern der HERR soll Herr sein über euch. 8, 23 etc. (vgl. SW. 63, 23!!). So auch: H. der Welt, der Herrlichkeit, des Himmels und der Erde etc., auch verdoppelt: Der H. H., wie Gott der H., ferner: Der H. Gott (s. d. nam. in Bezug auf die Deklination unter den Zsstzg. von Gott). — Als Ausruf meist: Herre!, vgl. das wohl aus Scheu vor dem Mißbrauch des Namens (s. 2. 20, 7) hervorgegangne: Potz Herrich! 1, 143; 2, 25, — ähnlich: H. Je!; H. Jerem; H. Jemine! [statt Jesus] etc. — 3) Bez. aller Derer, die in irgend einem Verhältnis in größerm oder geringrem Maße eine Herrschaft auszuüben berechtigt sind. So heißt z. B. Dienstboten Der, bei dem sie im Dienst stehen: Der H. und auch ein Fremder fragt sie: Ist der H. zu Hause? (s. 5); Der junge H., der Sohn des Hausherrn etc. Andrerseits: Man muß um keinen neuen H–n bitten. Sprchw. in Bezug auf die Obrigkeit etc., versch. nach den zu bezeichnenden Verhältnissen, z. B.: H. Kaiser, groß hab’ ich so eben Nichts nöthig. 67b, Anrede ohne Rücksicht auf den (heutigen) Kurialstil; Gnädigster König und H., vernehmet meine Beschwerden! 5, 124; Auf der Hochzeit meines gnädigen H–n des Pfalzgrafen. 9, 21; Jch ging zum Landgrafen von Hanau, der mir gar ein lieber H. war. ebd.; Die alten [Raths-] H–en konnten regieren. Sch. 270; Euer Bruder, der gnädige [s. d. 2] H. 131b, der Guts-H.; Gestrenger H.! 536a, Anrede des Söldners, — H. Landvogt! 537a, Anrede freier Männer an den Vogt etc. — 4) Nam. galt H. früher, wie jetzt Frei-H., für einen reichsunmittelbaren, reichsfreien Adligen, s. und z. B.: Einer von Adel, dem der H–en Stand angetragen wurd, sagte, er wollte lieber unter den Edelleuten die Thür auf- als unter den Frei-H–n zuthun. 1, 235, allmählich in immer weitern Kreisen geltend (s. 5), weßhalb es z. B. sprchw. gw. nicht mehr heißt: Es ist mit H–n nicht gut Kirschen essen. 5, 271b etc., sondern: Mit großen oder: mit vornehmen H–en etc., doch vgl. z. B.: König Karl’s Meerfahrt. 399, wo unter den Genossen neben Erzbischof Turpin, Graf Richard etc. z. B. H. Holger, H. Oliver, H. Naimis etc. genannt find; ferner: Die deutschen H–en [Ordensritter], vgl. Kreuz-H.; Respekt vor einem solchen Nachbar [wie der Müller] und vor einem solchen H–n Nachbar [wie der König]. 3, 437. S. auch: Herren- Bank, -Haus, -Stand, -Gunst etc. — Veralt. in der Verkl. = Jung-H. (s. d.), Junker, so: H–lein. 844a; RH. IV etc.; H–gen. 19 etc. — 5) heute, Bez. jedes nicht zu den niedrigsten Ständen gehörigen Mannes, z.B. verlangt der Bediente des Major von Tellheim, daß der Wirth ihn nicht „Just“, sondern „H. Just“ nenne. 1, 512 etc. Im Nomin. (s. Anm. und vgl. Frau) vor Namen meist ohne, — vor Titeln meist mit dem Artikel, vor Verwandtschaftsbez. meist mit besitzanzeigenden Fw. — das Zeitw. etc. dabei zuw. in besondrer Höflichkeit in der Mz.: H. Schmidt, — der Herr Geheimrath, — Jhr H. Vater waren gestern dort; Der fremde H. Edelmann wird es nicht ungütig nehmen. N. 6, 136 etc. Zu beachten ist dabei H. vor Titeln, in denen noch einmal H. vorkommt, doch nicht bei Frei-H. (s. 4), z. B.: Der H. Kammer-H. etc. Daran schließt sich scherzh. in der äsop. Fabel: H. Fuchs ging auf die Freierei. Po. 3, 182; Ei, riefen die andern Springer [Schachfiguren], woher, H. Schritt vor Schritt? [der Bauer, nach seinem gewöhnlichen Zuge beim Schachspiel]. 1, 141 etc. und volksthüml.: H. Mond. vgl. Frau 5e, ferner scheltend: Schert euch zu allen Teufeln, H. Naseweis. F. 201; H. Schäker! 15, 90; H. Laffe! 104 etc., s. Frau 5b; König 1a; Meister etc. — Ohne Beifügung eines Namens, Titels etc. als Anrede: Ihr Diener, mein H.; Bitte, meine H–en, lassen Sie mich hier durch etc., auch ohne Fw., doch meist drohend: H., wie können Sie sich unterstehen etc., ferner außer der Anrede, vgl. Dame: Es waren mehr H–en als Damen dort; Jeder H. führte seine Dame zu Tisch; Kleidermacher für H–en; Es ist draußen ein H., der Sie zu sprechen wünscht; Uns alte H–en zu belehren. 3, 129, auch iron.: Ein * saubrer H. [vgl. Patron, Prinz]; Nun kenn ich diesen H–n. 104 etc. — Verkl. meist mit verächtlich spöttischem Nebensinn, vgl. Klein-H.: Ah, nun hab’ ich dich, H–chen! 9, 271; So sieht freilich jedes H–chen, daß entsetzlich gegen die Geschichte geschlägelt ist. 31, 19; Die H–chen fochten mit vieler Zierlichkeit. A. 1, 227; Der erst als frommes H–chen alle Betstunden besuchte. 1, 243b); Dergleichen H–chen girren von Liebe Jeder vor. 5, 282; Ein süßes artiges H–chen. 3, 26 etc. — Verderbt also das gute H–lein den Anschlag mit seinen eigenen Waffen. 91; Ei Mädchen .., du gehst gern mit den Herrelein. V. 1, 8 etc. — 6) In vielen Gegenden: der geistliche Herr, s. und und oft bei z. B. 6, 25; G. 43; 249; 250 etc. und verkl.: Das Herrle, Hairle, oft bei etc.
Anm. S. Hehr. Die Kraft des urspr. Ew. (Kompar.) schimmert noch durch in der Wendung (s. 1): Sie ist, — sie sind H. [ohne Flexion]. — Das verlängerte „Herre“ wie mhd., s. 2, ferner im Nomin. 352b; 533a und im Vokativ 7, 99; 9, 22; 164 etc. — Von der Gottsched’schen Regel, wonach die Kasus der Ez. einsilbig, die der Mz. zweisilbig sind, finden sich — obgleich sie meist befolgt wird — nicht selten Ausnahmen, z. B. Ez.: Des H–en. 4, 19; 40; dem H–en. 6, 76; 11, 130; den H–en. 8, 51 etc., — Mz.: H–n. 9, 23 u. ä. m., — zuw. auch der Genit. H–ens. 5b; 1, 243; 2, 76 und z. B.: Kein Vorrath unterm niedern Dach | heischt H–ens Sorgsamkeit. 17, 325 etc., seltner:die Mz.: Denen Herrens nachgelaufen. Stein 1, 259. — Vor Namen bleibt H. im Dat. und Accus. zuw. unverändert, wenn diese flektiert werden: „H. Just!“ Mache Er H. Justen den Kopf nicht warm. 1, 512; Ich weiß mir die Welt und H. Simonen nicht verbindlicher zu machen. 3, ... Gewöhnlich aber fügt man jetzt die Flexion an H. (vgl. Orth. 120) z. B. bei Briefaufschriften: H–n N. N. etc. Beim Genit. wird, wenn er nachsteht, gw. der Artikel beigefügt (oder der Genit. durch „von“ ersetzt), beim voranstehnden Genit. bleibt er häufiger fort: Die Wohnung des (oder: von) H–n Meyer, vgl.: Einwilligung des H–n Onkels. 659b etc.; H–n Meyer’s Wohnung, seltner: H. Meyer’s Wohnung, wie bei andern Titeln ohne Artikel (ohne Flexionszeichen); Graf Schwerin’s Gut; König Karl’s Meerfahrt und auch nachgestellt: Kämpfer einst Kaiser Karl’s in der Schlacht etc. — Steht H. neben Titeln und Verwandtschaftsbez. (s. auch Ehre, Anm.), so können diese im nachfolgenden Genit. mit oder ohne Flexion stehn, im voranstehnden ist die Flexion Regel, dagegen bleibt im Dat. das „e“ in der Regel fort: Die Sünden des H–n Großpapa [oder Papa’s]. gH. 1, 158; Visitierte des H–n Bruders Taschen. 3, 266; Die Taschen des H–n Bruder[s]; Das Haus des H–n Geheimrath[s]; Dem H–n Rath, — nicht: Rathe, aber: Dem H–n Oberst oder Obersten. — Ugw. der Accus.: Gegen seinen Lehnsherr. 6, 211. Mundartl. Herrlein, Herrle = Großvater, — ferner von einem neugebornen Kind: Es ist ein H. [Knabe, zur Bez. des männlichen Geschlechts], vgl. Er.
Zsstzg. vgl. die von Frau, die den Begriff des Herrschens nicht hervorheben, auch sonst sich in einzelnen Fällen wesentlich untersch., s. Kammerfrau und Kammerherrin und von Herrschaft etc., — theilweis nur örtlich geltend, nam. als Bez. gewisser obrigkeitlicher Pers. und Rathsmitglieder etc., z. B.: Āhn-: s. Ahne, zunächst der Großvater: [Wenn] ich mein Mutter ihrem Vater, meinem lieben A–en Ikaro wieder heimschickte. Schaidenreißer 6a; Meines A–ens Trauer. 67b etc., so noch: Dem A–n fromm die welke Hand geküsst. G. 11, 115, — meist: ein Vorfahr, insofern das Geschlecht von ihm herstammt: Es ist nicht die Schuld des A–n, wenn seine Nachkommenschaft ausgeartet ist. Börne 1, 218; Wäre sie in meiner A–n [„,Vorfahren“. 34, 139] rohe Hand gefallen. G. 13, 73; Der Öhm und A. dieses Kaiserhauses. Sch. 365a etc., auch übertr.: [Der Naturforscher] jener Forderung seines wissenschaftlichen A–n [Linné] dabei eingedenk. Burmeister gB. 2, 99 etc. — A–in, Ahnfrau. Bei W. 23, 163 An- herr. — Dazu: Herodes, der Vierfürst, sei mein Groß-A. gewesen. Sch. 107a; Ur-A. war der Schönsten hold. G. 3, 147 etc., von Ahnherrn aus ältrer Zeit. —
Allēīn-: Ggstz. Mit-H. (s. d. und Alleinherrscher). —
Alt-: (veralt.) Raths-H. —
Amts-: der Herr eines Amts 94* d. h. Gerichtsbezirks etc. Spate, vgl. A–lich. —
Bánn-: (veralt.) Gerichts-H., vgl. Blutbann. —
Bánner-: Bannerträger (s. Gonfaloniere), nam. schwzr.: der die Hauptfahne beim Kriegsheer trägt, zumal früher eine der ansehnlichsten Stellen in den schwzr. Freistaaten. Stalder; Kohl A. 1, 77; Werner Freiherr von Attingshausen, B. Sch. 516a; Dem Hauptmann und Panerherren. Stumpf 487a etc. Nam. früher auch = Baron, s. Adelung und z. B. Platen 3, 144. —
Bāū-:
1) der einen Bau aufführt: Der B. dieser Welt [Gott]. 1, 94. —
2) der einen Bau für sich aufführen lässt: Wie sich der B. nach dem Architekten und dieser nach Maurer und Zimmermann umsieht. 19, 101; 15, 74; B–in. — 3) der mit der Aufsicht über die öffentlichen Bauten betraute Rathsherr: B. war ich sechsmal im Rath. 5, 26 etc. — Bérg-: der Herr der Gegend, wo Bergbau getrieben wird. — Bestánd-: Pacht-H., vgl. Beständer: Auf einem Bauernhofe, den er als B., noch gestern eingesehn. R. 569. — Bēūtel-: veralt. Seckelmeister, Kämmerer. — Bránd-: obrigkeitliche Pers., die die Aufsicht bei Löschung eines Brands hat, Brandmeister. — Brāū-: der die Braugerechtigkeit hat und aus- übt. — Brōt-: bei dem man in Lohn und Brot steht, Dienst-H. — Brǘcken-: Herr einer Brücke, nam. insofern er Zoll davon erhebt. — Búrg-: Herr der Burg. 22, 103. — Chōr-: Kanonikus, Weltgeistlicher, der eine Pfründe an einer Stiftskirche besitzt und — bei den Katholiken — den Gottesdienst im Chor abzuwarten hat: ähnlich: Stifts-, Kapitel- und Dom- H., als dessen Vikar jedoch oft nur der Ch. etc. erscheint. — Dēīch-: Deichpflichtiger. — Dīēnst-: dem man zu Diensten verpflichtet ist: Weil es [der Herzog von Meiningen] nun mein D. ist, dem ich einige Attention schuldig bin. G. 6, 172, vgl. auch Brot- und Frohn-H. — Dōm-: s. Chor-H., übertr. auch ein Vogel (s. Dompfaffe) und eine Kegelschnecke, Conus canonicus. — Drēī(er)-: Mitglied eines Kollegs von Dreien, Triumvir. — Dróschken-: s. Fuhr-H. — Eh-: Ehemann. 11, 131; Sh. 3, 410; Mein künftiger Eheherr. Ph. 2, 88. — Eīgenthums-: der Herr, der Etwas als Eigenthum hat, nam. als der Oberherr des Besitzers, des damit Belehnten etc.; Ober- E.; Gott, der E. und Vater ihrer Nation ist. Rel. 7, 166, versch. Eigenthümer. — Erb-: Lehensherr, Fürst: Seines E–n und Landesfürsten. 1, 227 etc., bibl. auch von Gott: E. über alle Heiden. 82, 8; E. aller Welt. ebd. — Fabrīk-: Besitzer und Chef einer Fabrik. — Fǟhr-: Herr einer Fähre. — Fêder-: Herr, der die Feder führt, Schreiber (iron.). 4, 244. — Féld-: ein oberer oder der oberste Befehlshaber in einem Feldzuge, versch. General, was eine bloße Würde bez., z.B. bei stehenden Heeren auch in Friedenszeiten, weßhalb denn auch das von aufgeführte F–in (s. d.) als Titel für die Gemahlin eines Generals (Generalin) nicht üblich ist; Der feindliche F.; Der Oberbefehl sollte unter den zehn F–en wechseln, doch wurde er dem Miltiades abgetreten: Penthesilea, die F–in der Amazonen etc., — oft prägnant: der tüchtige, bewährte Heerführer: Ein bloßer General muß seine Instruktion allerdings au pied de la lettre [buchstäblich] nehmen, ein F. hat nur den Geist des erhaltenen Befehls zu beachten. 3, 192; Der Kaiser hat Soldaten, keine F–n; | denn dieser König Ferdinand von Ungarn | versteht den Krieg nicht etc. 391b etc. — Zsstzg. z. B.: Miltiades und seine Mit- oder Neben-F–en; Die Unter-F–en; Der Ober-, Groß-, Erz-F., z. B.: Die zwei Erz-F–n, Atreus Söhne. 142a; 165a etc.; Dies Schwert, der höchsten Kriegsgewalt, das uns | der Kron-F. im Zorn zurückgesendet. 459b, der Konnetable von Frankreich, wie denn früher im Königreich auch der Titel Kron-Großfeldherr üblich war. — Fēūer-: Brand-H.; früher auch ein Erbbeamter, der die Aufsicht über Feuer und Licht im kaiserlichen Hoflager hatte. — Fínken-: niederd., Polizeibeamter, der liederliches Gefindel aufgreifen lässt, s. Finke 2. — Físch-: Raths-H., der die Aufsicht über die Fischerei hat. — Fólg-: s. Ja-H. — Fórst-: Grund- und Eigenthums-H. eines Forstes, vgl. Wald- H. — Frāīsch-: s. Fraisch4. — Frēī- [4]: Reichs- F., — früher auch aufgelöst: Wir Karol der V. .. entbieten allen und jeglichen .. Grafen, Freienherren, Rittern etc. 1, 456a; F–in, Freifrau, Freiin. Scherzh.: ein freier unabhängiger Mann oder Herr. 1, 538b, vgl. Selbst-H. — Frōhn-: dem man zu Frohndiensten verpflichtet ist. H. 2, 191. ― Frúcht-: Raths-H., der die Besorgung der Frucht d. h. des Getreides für die Fruchtböden oder Magazine auf Händen hat. — Fūhr-: Fuhrmann im Ggstz. der Knechte, nam. wenn er das Fuhrwerk geschäftsmäßig in großem Umfang betreibt. Reis. 1, 13. — Fünf-: vgl. Drei-H. — Gāben-: früher in Halle der die Aufsicht über die Gabe d. i. die aus dem Salzbrunnen in die Kothe zu liefernde Soole hatte, Unterbornmeister. — Gáffel-: s. Gaffel 4 u. Handwerks-H. — Gást-: Gastgeber, nam. der ein Gastmahl Ausrichtende. H. 2, 203. — Gátter-: dem man zu Gatterzins verpflichtet ist. — Gelēīts-: (veralt.) der die Geleitsgerechtigkeit hat. — Gemēīnds-: obrigkeitliche Personen, die die Angelegenheiten der Bürger besorgen und die Schlüsse des Raths den Bürgern anzeigen. — Ge- nīēß-: (veralt.) Vasall. — Geríchts-: dem die Gerichtsbarkeit eines Orts als Herrn zusteht. So z. B.: Blut-, Erb-, Hals-, Hoch-, Nieder-, Ober-, Unter-G. etc., vgl. Zsstzg. von Gericht. — Geséll- [6]: Adjunkt, Helfer. — Gewált-: (veralt.) Magistratsperson, die peinlich Angeklagte verhaften lässt, um sie den Thurmherren (Aufsehern über die öffentlichen Gefängnisse) zu überliefern; Zwing-H. — Grōß-: nam. Titel des Sultans; allgm. statt Ober-H. Sh. 3, 264. — Grúnd-: der Eigenthums-H. des Grunds und Bodens. 15, 74 etc. — Gǘlt-: dem man zur Gülte verpflichtet ist. — Gūts-: Eigenthums-H. eines Guts, Landguts. — (Veralt.) im hallischen Salzw.: Einer, der Antheil an der Soole (s. Gut 6e) hat. — Háls-:
1) Halsgerichts-H. — 2) Herr über Hals- eigne, s. Leib-H. — Hámmer-: Eigenthums-H. eines Hammerwerks. — Hándels-: Chef oder Haupt eines Handelshauses. 31, 188; Kauf- und H. etc. — Hándwerks-: Beisitzer aus dem Magistrat bei den Zunftversammlungen, örtl.: Gaffel-, Wedde-H. etc. — Hāūpt-: (mundartl.) Hauptpatron einer Kirche. — Hāūs-:
1) Eigenthums-H. eines Hauses. — 2) Haupt der Familie. — Hêger-: s. Heger 3. — Hélden-: Herr über Helden, heldenhafter Herr. 12, 189. — Hérrscher-: Herr und Herrscher. 175. — Hōf(es)-: Grund- und Eigenthums-H. eines Hofhörigen (s. d.). Ph. 3, 301 etc.; Besitzer eines adligen Hofs etc. — Hólz-: ein über das Holzwesen gesetzter Rathsherr. — Jā-: Einer der zu Allem Ja sagt, Jabruder: J–n und Folgherrn von Placentia [im Wortspiel mit placet, lat. = es wird zugestanden]. B. 42b; 29, 217 etc. — Júng-: junger Herr, jetzt meist zusammengezogen Junker (s. d.), doch wie 6, 320b etc., z. B. noch 2, 47. In scherzhafter Personifikation: Die liebe Frau Faßnacht und den J–n von Frohnfasten. B. 49b. — Kámmer-: ein Adeliger, der die Aufwartung bei fürstlichen Personen in ihren Zimmern (Kammern) hat: Ein K. im Vorsaal. Jul. 80; Ober-K. 13, 215; N. 486, Aufseher über die Schatzkammer, s. Kämmerer; K–in, die Gemahlin eines K–n. — Kapítel-: Chor-H. — Kāūf-: s. Handels- H.: Viel K–n sah ich wallen | in reicher Rüstung Zier. etc. — Kásten-: oberster Verwalter öffentlicher Einkünfte, s. Kasten 3. — Kīēl-: der Schiffer d. h. der vornehmste Deckofficier. — Kírch-:
1) [6]. —
2) Patron einer Kirche, der die Kirchämter zu besetzen hat: Die Baronin als Kirchenherrin etc. — Klāge-: obrigkeitliche Pers. als Richter über geringe Streitigkeiten. — Klēīn-: Stutzer. nach frz. petitmaitre, ebenso: Schönherrchen. — Klöppel-: Gewerker, der Klöppelarbeiten fertigen lässt, Spitzen-H. etc. — Kȫr-: s. Markt-H. — Kórn-: Frucht-H. — Kóst-: Vorsteher eines Kosthauses. — Krēūz-: Ordensritter mit dem Kreuz auf dem Mantel etc., nam. die deutschen, die Tempel-H–n. M. 2, 40 etc. — Krīēg(e)s-: Landes-H. der kriegführenden Macht, versch. Feld-H. M. 210. — Lánd-:
1) Herr, der auf dem Lande lebt, Ggstz.: Stadt-H. —
2) Burg-H. — Lándes-: Ober-H. eines Landes, Fürst: Die L–in. — Lêhen(s)-: der Obereigenthumsherr, von dem ein Vasall sein Lehen empfängt, Erb-H., — übertr.: [Die Bibel] ist allein der rechte Lehenherr und Meister über alle Schrift und Lehre auf Erden. 1, 402a; Ober-L., auch’ Oberherr, im Ggstz.: After-L. — Lêhr-: Herr, bei dem man Lehrling oder in der Lehre ist, Principal. — Lēīb-: Herr über einen Leibeignen. — Márk-: Gerichts-H. in einer Holzmark. Osn. 1, 15. — Márkt-: obrigkeitliche Personen, die die Aufsicht über die Marktangelegenheiten führen, als eigne Behörde (das Marktamt) oder als Einzelne aus dem Rath, wie z. B. in Bremen die Kör-Herren. — Mīēth(s)-:
1) der Vermiether, z. B. 11, 23; 24 u. o. —
2) ein bei Einem zur Miethe wohnender Herr: Sie [die Wirthin] ließ sich diesen Verdienst an ihren beiden Miethsherren nicht nehmen. R. 3, 158. — Mít-: Herr mit Andern zusammen: Ein M. des adriatischen Meeres, wie jeder Venetianer sich fühlt, wenn er sich in seine Gondel legt. 23, 76, Ggstz. Allein-H. — Mūhlen-: Besitzer einer Mühle. — Múnd-: (veralt.) Schutz-H. — Münz-:
1) der das Münzrecht hat. —
2) Rathsherr, der die Aufsicht über das Münzwesen führt. — Múster-:
1) Herr, der als Muster dienen kann. —
2) Beamter, der die Truppen mustert, Soldaten aufzunehmen oder auszustoßen hat etc., übertr. B. 33b. —
3) scherzh.: Probenreiter, Geschäftsreisender, der nach Mustern oder Proben Aufträge entgegennimmt. — Ober-: der oberste Herr, namentl. im Staat, der Souverän, s. auch Lehns-H., — auch: Noch ein Thier war zu machen, | der Vogt, der O., der Pfleger dieser Sachen, | der Mensch. 1, 35. — Ordens-: Ordensritter. — Pácht-: Eigenthums-H. von etwas Verpachtetem, s. Mieths-H. — Pfárr- [6]: Pfarrer. 5, 6; 6, 109a; 7, 162 u. o. — Pflánz-: Vater bei verspottet von 8, 387. — Rāīn-: Rathsherren als Aufseher über die Raine oder Grenze, versch.: Rhein-H., z. B. in Köln, als Aufseher über die Rheinfahrt. — Rāīt-: Rechen-H. — Rāths-:
1) Mitglied eines Rathskollegiums, namentl. des Stadtraths. — 2) eine Mewenart, Larus eburneus, wie Bürgermeister L. fuscus. — 3) eine Kegelschnecke, Conus fuscus. — 4) (veralt.) Läufer im Schachspiel, s. Bauer 4d. — Réchen-: obrigkeitliche Person, die dem Rechnungswesen vorsteht, die Rechnungen Andrer durchsieht etc. — Rēīchs-: reichsunmittelbarer Herr. 3, 74. — Sálz-: Salzjunker. — Schánz(en)-: Kriegsbaumeister, Aufseher über die Befestigungswerke im Kriege. — Schátz-, Schätz-: Rathsherr, der den Werth gewisser Waaren, namentl. von Lebensmitteln, zu schätzen und festzustellen hat. — Schāū-: Rathsherr, dem die Schau oder prüfende Besichtigung gewisser Waaren obliegt. — Schēīde-: Schiedsrichter. — Schíffs-: Rheder. — Schíld-: Einer vom Ritterstande. — Schírm-: dem das Schirm- oder Schutzrecht zusteht, Schirmvogt, Schutz-H., Patron. E. 291; Zeus .. Sch. des gastlichen Rechts. 23, 133 etc., übertr.: Vernunft, Tochter Gottes, Sch–in der Männer. M. 2, 348. — Schlácht-: in niederdeutschen Seestädten Rathsherren als Aufseher über die Schlacht (d. i. ein im und am Wasser aufgeführter Damm) und die Schiffslände. — Schlóß-: Besitzer eines Schlosses. — Schȫn-: s. Klein-H., u. aufgelöst: Ein schöner Herr, der Pflastertreter Krone. 2, 112. — Schóß-: dem man Schoß zu geben verpflichtet ist. — Schūh-: (mundartl.) Schuhmachermeister. U. 2, 198. — Schūl-:
1) Rektor einer Schule. —
2) obrigkeitliche Person, die die Aufsicht über die Ortsschulen führt, Scholarch. —
3) Patron einer Schule, vgl. Kirch-H. 2. — Schútz-: Schirm-H., Patron, Schirmer, Beschützer: Sch. der Kunst. 2, 175 etc. — Sēē-: Herr zur See, Admiral etc.: Die beiden Tromps waren .. große S–n. Nachg. 42. — Sélbst-: unabhängiger, freier Herr: Nimm Land zu Lehen, werd’ ein Fürstenknecht, | da du ein S. sein kannst. 525b, vgl. Selbstherrscher. — Spítzen-: s. Klöppel-H. — Stāb-: Gerichts-H. — Stádt-: s. Land-H. 1. — Stáll-: Raths- H. als Aufseher über den Marstall. — Stámm-: von dem ein Geschlecht stammt; Der Ahn- und St. großer Fürsten. 469b; Patriarch. 1011a. — Stándes-: Frei-H., Baron. — Stérbe-:
1) Leib-H., dem der Sterbefall gebührt. —
2) Raths-H., der die Aufsicht über Erbschaften Abwesender, namentl. in Bezug auf das Abzugsgeld führt. — Stēūer-: Schoß- H. — Stífts-:
1) Chor-H. —
2) der H., der Etwas gestiftet. — Tāg-: die auf einem Landtag etc. tagenden Herren. 24, 125. — Témpel-: Ritter des Tempelordens, Templer. — Thúrm-: s. Gewalt-H. — Trēīb-:
1) Eigenthums-H. einer Treibhütte. — 2) obrigkeitliche Person als Aufseher über die Viehtriften. — Unter-: Amtmann, von dem man an die Kanzlei appellieren kann. — Verlágs-: Herr, der Arbeitern für die ihm zu liefernden Waaren den Verlag giebt, z. B. ein viele Weber so beschäftigender H. 19, 245. — Vīēr-: s. Drei-H. — Vōgt-:
1) Schirm-H., Schirmvogt. — 2) H. einer Vogtei, der die mittlere und niedere Gerichtsbarkeit hatte. — Wāīsen-: Raths-H. als Aufseher über das Waisenhaus. — Wáld-:
1) Eigenthums-H. eines Walds. — 2) Raths-H. als Aufseher über die Forst und Mitglied des Forstgerichts. — 3) der Neuntödter, Lanius excubitor. — Wédde-: Handwerks- H. — Wēīn-: Raths-H. als Aufseher über den Rathskeller. — Wélt-: der die Welt beherrscht. 3, 9, s. Weltherrscher. — Wétter-: Heiliger, von dem man Schutz bei Gewittern erwartet: Sankt Johannes und Paulus, die W–en. — Zāhl-: Kämmerer, Raths-H. als Verwalter der Kämmereikasse. — Zént-: H. des Zehntgerichts (s. d.). — Zēūg-: Raths-H. als Aufseher übers Zeughaus. 20, 16. — Zímmer-: der in den Zimmern und Salons sich bewegt: Beliebt als dauerhafter Tänzer und solider Z. 2, 441a. — Zins-: dem man als Zinsmann zu Grundzins verpflichtet ist. — Zwíng-: Despot, Tyrann. G. 22, 359; 3, 43 u. v. — u. ä. m.
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