Schuld
Schuldheiß
III. Schúld ~heiß, m., –en; –en (–e); –en-:
eigentlich ein Aufſeher, der „die Schuldigkeit leiſten
heißt“, dann vielfach als Titel des Ortsvorſtehers
(vgl. Vogt), ſowohl in Städten, z. B. in Frank-
furt a. M. urſprüngl. ein kaiſerlicher Richter: Als der
Sch. ſpäterhin nicht mehr vom Kaiſer geſetzt, ſondern von der
Stadt ſelbſt gewählt wurde. G. 20, 23 ff.; Darbei hat das
Städtle für ſich ſelbſt einen Sch–en und Rath. Stumpf 620b
ꝛc., als beſonders auf dem Lande ꝛc. — Sprchw.:
Sch–en-Ohren haben und thun als höreten ſie es nicht. Luther
6,359b. — Zuſammengezogen: Schulze (ſ. d.). —
Dazu: Die Sch–in (Schulzin), Frau des Sch–en; Das
Sch–enthum, Sch–enamt; Die Sch–erei, das Amt, die
Wohnung, das Gebiet des Sch–en.
Anm. Ahd. schuldheizo, mhd. schultheize, ein Vor-
geſetzter, z. B. bei Ottfried ein Hauptmann, centurío ꝛc., ſ.
außer Graff und Benecke nam. Schm. 3, 351; Schilter 38 ff.;
Haltaus; Friſch; Glück Pand. 3, 72 ꝛc. — Dazu Schulze,
Scholz (latiniſiert Scultetus) ꝛc. als häufige Eigenn.
Zſſtzg. (ſ. namentl. Schm.), nach Ort und Zeit
verſch., z. B.: Ámts-. — Dórf-. — Erb-: der
ſein Amt erblich beſitzt, namentl. als Lehen: Erb- und
Lehen-Sch. — Hōf-. — Lêhen-: ſ. Erb-Sch. —
Öber-. — Orts-. — Regiménts- (veralt.)
Regimentsauditor. — Rēīchs-. — Stádt-. —
Zént- u. ä. m.
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