Schuld
Schuldheiß
III. Schúld~heiß, m., –en; –en (–e); –en-:
eigentlich ein Aufseher, der „die Schuldigkeit leisten heißt“, dann vielfach als Titel des Ortsvorstehers (vgl. Vogt), sowohl in Städten, z. B. in Frankfurt a. M. ursprüngl. ein kaiserlicher Richter: Als der Sch. späterhin nicht mehr vom Kaiser gesetzt, sondern von der Stadt selbst gewählt wurde. 20, 23 ff.; Darbei hat das Städtle für sich selbst einen Sch–en und Rath. 620b etc., als besonders auf dem Lande etc. — Sprchw.: Sch–en-Ohren haben und thun als höreten sie es nicht. 6,359b. — Zusammengezogen: Schulze (s. d.). — Dazu: Die Sch–in (Schulzin), Frau des Sch–en; Das Sch–enthum, Sch–enamt; Die Sch–erei, das Amt, die Wohnung, das Gebiet des Sch–en.
Anm. Ahd. schuldheizo, mhd. schultheize, ein Vorgesetzter, z. B. bei ein Hauptmann, centurío etc., s. außer und nam. 3, 351; 38 ff.; Pand. 3, 72 etc. — Dazu Schulze, Scholz (latinisiert Scultetus) etc. als häufige Eigenn.
Zsstzg. (s. namentl. Schm.), nach Ort und Zeit versch., z. B.: Ámts-. — Dórf-. —
Erb-: der sein Amt erblich besitzt, namentl. als Lehen: Erb- und Lehen-Sch. — Hōf-. —
Lêhen-: s. Erb-Sch. — Öber-. — Orts-. — Regiménts- (veralt.) Regimentsauditor. — Rēīchs-. — Stádt-. — Zént- u. ä. m.
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