Haft
II. Háft, m. (n.), –(e)s; –e, –en; Häftchen, lein, Häftel; -:
der Halt; Das, wodurch Etwas haftet, festsitzt, an Etwas befestigt wird: Dein Herz ist Felsen, Gram und Leid | hat keinen H. darauf. Drei stattliche Hirschgeweihe befestigt, die jetzt aber bereits einen Theil der Zacken verloren haben und kaum noch an den H–en halten. V. 142; Die Puddingform muß ein H. haben, damit sie in dem siedenden Wasser aufgehängt werden könne. Kochk. 75; Keinen H. für ihre Wurzeln fanden. Spr. 78 etc. Vgl.: Der einen Kraftlosen, Haftlosen stütze. Mak. 1, 20. Ferner: Einer Sache ein paar H–e geben, sie mit einigen Stichen zusammenheften. — Auch: Das Recht hat sonst noch einen H. an dir. Sh. 2, 106, Etwas, wobei es dich hält; du bist ihm verhaftet, nicht frei etc. — Nam. aber von Ringen und Spangen zur Befestigung von Etwas, z. B. bei Glasern zur Befestigung des Windeisens am Fenster, bei den Büchsenmachern des Laufes an den Schaft: Die Schaft-H–en. 2, 79 etc., ferner zum Festhalten von Panzern, Kleidungsstücken etc.: Goldene H–en. 30, 422; Zusammengehalten werden die Schalen des Panzers außerdem noch durch Seiten-H–e. grK. 12; Mit H–en am Kittel oder Mieder wie Zwanziger. U. 1, 232, sehr oft verkl.: Kleine Häft- und Häklein. 2, 61 etc., wo aber die Schreibw. mit ,,e üblicher ist. S.: An den Füßen Unterkleid mit Hafteln. 2, 146 und vgl. Heft 2a etc.
Anm. Ahd., mhd. haft (m.), z. B. auch widerhaft = Widerhaken etc., von haben (wie Schrift von Schreiben, Gift von Geben etc.). So auch als Ew. haft, das jetzt noch als Endsilbe fortlebt und das folgende nur dem Geschlecht nach versch. Wort, zu welchem der Bed. nach das nur mundartl. weibl. Ver-H. gehört. — Vgl. 2, 160.
Zsstzg. s. o. und z. B. veralt.: Án-H., Ansteckung. Luther 1, 214a etc., ferner: Ver- [Anm.]: Arrest, das Festnehmen in gerichtlichen Gewahrsam, wodurch die freie Verfügung gehemmt ist, zumeist von Personen, seltner von Sachen = Beschlag: Einen in V. nehmen (Sch. 302b etc.), bringen (197b), ziehen (Mendelssohn 4, 2, 127) etc.; Sich in V. befinden (Ense Denkw. 1, 161); Einen aus dem V. entlassen; V. auf Etwas legen etc.; Mein Gefängnis und V. Berlichingen 262; In engen V. gebracht, der aber schon am folgenden Tage erweitert wurde. B. 413b; Die gröbsten Verbrechen büßt er mit einem V. von etlichen Wochen. Forster B. 1, 557; Verordnete seinen V. Pfeffel Pr. 3, 188; Legt er V. | auf Fortinbras, worauf sich Dieser stellt. Schlegel Haml. 2, 2; Daß man den Ritter zum V. führe. Tieck NKr. 2, 473 etc.; Verhafts-Befehl etc.
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