begütern
Begütern, tr.: mit Gütern (ſ. d. 5 und 7) ver-
ſehen, nam. im Partic. ſowohl mit liegenden Gründen
angeſeſſen: Ein edles Geſchlecht, welches von ſehr alten Zei-
ten her nahe bei Delphi am Fuße des Parnaſſus begütert war.
W. 19, 220; Landbegüterte [Landgut-Beſitzer]. Meckl.
Erbvergl. § 327 ꝛc., als auch überh. in höherm Grade
wohlhabend (ſ. d.): Der begüterte Nachbar .., der erſte
Kaufmann des Ortes. G. 4, 5; Begüterte. 15, 154 ꝛc.,
zuw. im Ggſtz. zum Reichthum an Geld: Man kann
die Alten eher begütert (locupletes) als reich nennen: Vieh
war ſtatt Geldes. Jv Müller 1, 241 ꝛc. Dazu: Der Be-
güterer [der Güter verleihende, reichmachende Pluton].
V. Ant. 1, 197; Die Begüterung.
Anm. Ungw.: Ihr [der Unſchuld] kann die Hand, die
Morgenſterne | begütert, nicht verſchloſſen ſein. Tiedge Ep.
1, 134, die Hand Gottes, welche die Sterne mit hohen
Gütern begabt ꝛc.
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