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begütern
Begütern, tr.:
mit Gütern (s. d. 5 und 7) versehen, nam. im Partic. sowohl mit liegenden Gründen angesessen: Ein edles Geschlecht, welches von sehr alten Zeiten her nahe bei Delphi am Fuße des Parnassus begütert war. W. 19, 220; Landbegüterte [Landgut-Besitzer]. Meckl. Erbvergl. § 327 etc., als auch überh. in höherm Grade wohlhabend (s. d.): Der begüterte Nachbar .., der erste Kaufmann des Ortes. G. 4, 5; Begüterte. 15, 154 etc., zuw. im Ggstz. zum Reichthum an Geld: Man kann die Alten eher begütert (locupletes) als reich nennen: Vieh war statt Geldes. Jv Müller 1, 241 etc. Dazu: Der Begüterer [der Güter verleihende, reichmachende Pluton]. V. Ant. 1, 197; Die Begüterung.
Anm. Ungw.: Ihr [der Unschuld] kann die Hand, die Morgensterne | begütert, nicht verschlossen sein. Tiedge Ep. 1, 134, die Hand Gottes, welche die Sterne mit hohen Gütern begabt etc.