Faksimile 0647 | Seite 639
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gültig Gültigkeit
Gültig, a. (-keit, f.):
Geltung in sich habend, so beschaffen, daß gegen seine Geltung Nichts einzuwenden ist, vgl. Geltend: G–es Geld; G–e Münze, Entschuldigung; Ein g–es Testament, Zeugnis; Die geltenden Vorurtheile mit g–en Beweisen bekämpfen; Wenn alle Vorzüge gelten sollen, Gesundheit, Schönheit . .: warum soll der Vorzug nicht auch irgend eine Art von G–keit [Geltung] haben, daß ich von einer Reihe tapferer . . Väter entsprungen bin? G. 10, 191; Daß Gott eine vornehme Frau .. bestellt hat, den Segen einer armen sterbenden Wittwe an ihrem frommen Kinde g. [in Erfüllung gehn] zu machen. Hebel 3, 304 etc.
Anm. Daneben die Schreibw.; Giltig, vgl. mhd. gëltec und gültic. S. Schm. 2, 45.
Zsstzg. z. B.: Áll-: Einen a–en Satz und der auch allgemein gilt. Sch. 95a.
Ällgemein-: Das Gesetz bekommt nur Heiligkeit durch A–keit und Verbindlichkeit für Alle. Jahn M. 52.
Eben-: (veralt., mundartl.) von eben demselben Werth, vgl. Ebenbürtig. Klencke Gsp. 1, 105.
End-: in letzter Instanz, ohne Appellation geltend: Etwas e. vorschreiben. Radowitz 140.
Gemēīn-: Die Wirkungen der Geistesprodukte sind für alle Menschen in allen Zeitaltern und unter allen Himmelsstrichen g., wenn auch nicht immer gemeingeltend. Fichte 8, 292.
Gering-: Schwache und g–e Argumente. Garzoni 160b.
Glēīch-:
1) veralt. statt gleichgeltend, gleichen Werth habend: Zwei g–e Münzen, Wörter etc. Adelung (s. 2).
2) keinen zur Wahl bestimmenden Unterschied in sich habend: Die beiden Dinge sind mir ganz g., ich habe keinen Grund, eins vor dem andern zu wählen; Wurden beide Namen g. [ohne Wahl] von denselben Personen gebraucht. WHumboldt 4, 317; G–e Silben, die nach Belieben als lang oder kurz gebraucht werden können.
3) (s. 2) was weder Lust noch Unlust erregt; dessen Existenz keine andre Wirkung auf Einen oder auf Etwas hervorbringt als die Nicht-Eristenz; was Einen oder Etwas nicht berührt; worauf es nichtankommt; unbedeutend, unerheblich etc.: Das ist hier ein ganz g–er Umstand; „Du interessierst dich für ihn“. Im Gegentheil, er ist mir höchst g.; Von g–en Dingen sprechen; Wäre es mir auch immer g., nur dieses Mal möchte ich nicht mißdeutet sein. Börne 1, 261; Er ist so geizig nach Ruhm, daß es ihm verdrießt, daß es g–e Dinge giebt, die nicht schänden und nicht ehren. Leisewitz J. 23; Was für g–e [g. (4) lassende] Trauerspiele hat man nicht letztlich erscheinen sehen, die doch alle von Fehlern frei sind. Mendelssohn 4, 1, 418; Daß ich .. eine nicht ganz g–e Figur und. ein Paar niedliche kleine Füßchen hatte. W. 2, 153 etc.; Das anfänglich nur auf G–keiten [g–e Dinge] fallende Gespräch. Ense (Rahel 1, 14).
4) (s. 3) von Personen, deren Interesse entweder im Allgemeinen nicht rege ist oder von einem bestimmten Gegenstand nicht erregt wird: Der Tadel ist mir nicht g. (3); Ich bin gegen den Tadel nicht g. etc.; Die G–keit war ihnen immer unmöglich, sie müssen sich hassen oder lieben. Börne Frz. 42; Keine stolze stoīsche Unempfindlichkeit, nichts G–es gegen den Schmerz. Forster B. 1, 385; 478; Mit einer angenehmen G–keit [Gleichmuth] saß er [auf dem sich scheuenden Pferd]. G. 9, 48; Esau ist ruhig und g. über die Erstgeburt. 20, 164; Das Betragen des Stolzen gegen Andere ist g. und kaltsinnig. Kant SchE. 94; An die Ewigkeit unglaublich, für späten Ruhm g. JvMüller 1, 158; Die Sueven wollten Friede und Freiheit, um Anderes waren sie g. 401; Zur Befriedigung seines Ehrgeizes über Recht und Unrecht ganz g. 522; Sie kennen seine G–keit gegen das Geld, hier wurde sie zur gänzlichen Unempfindlichkeit. Sch. 744b; Weil er keinen stummen g–en Zuschauer abgeben wollte. Tieck 4, 17; Ihr ruhiges, g–es Gesicht. W. 11, 192; Die tiefe G–keit, worin mich alle diese Reizungen ließen. 5, 30 etc. Lánd-: in einem Lande gültig. Múster-: so beschaffen, daß es als Muster gelten darf, klassisch. Gutkow R. 3, 233; Jahn M. 226 etc. Nāch-: (veralt.) niedrig, werthlos. Eppendorf 64, s. Frisch 1, 382c. Un-: Ggstz. von Gültig: Ein Testament für un-g. erklären etc., und mehr mundartl. dafür: Also wurde Alles verungültiget. JvMüller 24, 359. Vóll-: dem vollen Werth nach geltend etc.: Büßen des Raubs v–e Buße. V. Od. 12, 382 etc. Artill.: V–es Stück, das am Boden überm Zündloch die kalibermäßige Stärke hat, Ggstz. Kleingut. Vōr-: (ungewöhnl.) vor Andern geltend etc.: Den Vorzug und die V–keit vieler bestehender Sprachformen vor den verschollenen. Wurm Wörterb. 1, XXIIl.