begnadigen
Begnādigen, tr.: begnaden (ſ. d.), Einem Gnade,
[ſeltner] Gnaden gewähren: Einen Verurtheilten b.; Der
Begnadigte, | Wiederaufgenommne. Rückert Morg. 1, 15;
W. 12, 244; Die Begnadigung des Schuldigen; Rechts-
begnadigung. V. Sh. 2, 186 u. v. — Veralt.: Ein Fürſt
hatte eine m zum Rad verdammten Übelthäter mit dem Schwert
begn ä digt. Zinkgräf 2, 55 ꝛc. — Mit einem Adelsbrief muß
nie der echte Sohn | Minervens und Apoll’s begnadigt heißen
ſollen. B. 80a; Nach ihm iſt Niemand wieder auf dieſen Grad
begnadigt [begabt] geweſen. G. Zelt. 4, 298; Er war ihm
begnadigt, nicht berechtigt erſchienen. Lewald W. 1, 99; Bei
dem kunſt begnadigten Hellenenvolke. Stahr Par. 1, 262 ꝛc.
— S. Gnädig, Anm.
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