Gicht
I. Gicht, f.; –en: (veralt.) Geſtändnis, Be-
kenntnis.
Anm. Ahd., mhd. giht, vom Zeitw. gëhan (jëhan),
ausſagen. S. Beichte und Bejahen, Anm. Dazu: Peinliche
Bekanntnus und Urgicht, ſ. Zeitſchr. f. deutſch. Recht 13,
434; Berlichingen 149; Mattheſius Luth. 147b; Luther SW.
26, 68 ꝛc., auch: Der Guckguck muß ihm ſelbſt ſein Ohr-
gicht ausrufen. Tappius 199b ꝛc. Auch: Vergicht. —
Ferner: Gichtiger [geſtändiger] Mund. Arndt Ber. 31;
Immermann M. 4, 119 und ſ. Beben 5. — Ferner: Gich-
t(ig)en: tr.: Einen zum Geſtändnis bringen, foltern; Be-
urgichten u. ä. m., ſ. außer Graff 1, 583 ff.; Denecke 1,
512 ff.auch Friſch 1, 347; Brem. Wörterb. 1, 508; Stalder 1,
442 und Schm. 2, 14.
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