Geld
II. Géld, n., –(e)s; –er; –chen; -:
der Maßstab, wonach die Abstufungen des Werths der Güter und des Preises derselben verglichen werden; dann auch (vgl. Münze) das allgemeine Werthausgleichungsmittel. — 1) G. als Kollektivum und deßhalb ohne Mz. bez. Alles, was im Verkehr als Zahlmittel gilt, d. h. als solches allgemein anerkannt wird: G. ist Das, was gilt. Was kann, was soll mehr gelten als die Arbeit? Die Arbeit ist schon G., die Arbeit vollendet ist sogleich G. Daß sie warten muß, bis sie durch Zufall G. wird, ist .. Mord der Menschheit. R. 7, 44. — Nam. die vom Staat ausgegebnen Verkehrsmittel, umfassender als Münzen (s. d.): Gold-, Silber-, Platina-, Kupfer-G.; Eisen-G. des Lykurg in Sparta; Papier-G. etc. — Der Staat lässt G. münzen, schlagen, prägen, anfertigen; Gutes, richtiges, vollwichtiges G., G. von gutem Schrot und Korn, schweres G., von höherem Werth als das Kourant-G. etc., z. B.: Gehalt von 1200 Thalern schwer G. oder 2160 Gulden Reichswährung. 4, 256; Das Stück kostet mich aber auch 4000 Thaler schwer G. HB. 1, 131 etc. — Falsches G., zu leichtes G. — Kleines G., Scheidemünze, im Ggstz.: Ganzes, grobes, hartes G. (s. 2). — Bares [s. d.] G., auch übertr.: Bar G. lacht, lockt, macht leichten Handel etc.; Meine deutsche Gemüthsart, die aus der Hand des Poeten Alles für bar G. nahm, was doch eigentlich nur als Einlösung- und Anticipationsschein sollte angesehen werden. 33, 3; So ist die Wirkung sicher wie bares G. 2, 22 etc. So auch bloß: G., z. B.: Etwas zu G. machen. 198a; 454a; 10, 81 etc. = es ins Geld setzen. 16, 41, verkaufen, versilbern (s. d.). — Etwas kostet wenig G., viel G., ist mit G. nicht zu bezahlen, ist für G. nicht zu haben; Für G. und gute Worte; Für G. kann man Alles haben, kann man den Teufel tanzen sehn; Die Macht des G–es; G. regiert die Welt etc.; Also G. für die Fische [bezahlt] oder beköstigt euch noch lange mit Operetten! 12, 384. — Vei G–(e) [bei Kasse] sein. 10, 132; 7, 205; G. vorräthig, zur Verfügung haben. — Viel G. [Vermögen] haben; G. wie Mist, wie Heu, Stroh, Laub 3, 436), wie Wasser (mundartl. wie Bach. Schmj. 265) haben etc. — Was frag’ ich Viel nach G. und Gut! — G. und Geldeswerth. — G. ausgeben, einnehmen, lösen, machen (z. B. G. 34), verdienen, schneiden, gewinnen, verlieren, bei Etwas zusetzen; G. aus Etwas herausschlagen; G. borgen, leihen, vorschießen, auf Zinsen geben, auf Zinsen haben; Einem für Etwas G., — G. über G. bieten; Etwas mit G. abmachen, abthun 10, 212); Das thu ich um alles G. in der Welt nicht; Einen an oder um G. strafen u. ä. m. — 2) auch quantitativ begrenzt: eine Summe, ein Posten Geldes, und so auch mit unbest. Artikel, — mit besitzanzeigenden Fw. oder Genitiven, — mit Mz. und Verkl. (s. † Chen) zur Bez. des Lieben, Erwünschten etc., z. B.: Daß einen ganzen Monat verhältnismäßig das G–chen doch mitzunehmen wäre. Sp. 164; NKr. 2, 145 etc. — Etwas kostet Einem ein schönes, großes, bedeutendes G., Stück (s. d.) G., einen schönen Thaler (s. d.) G.; Es muß ein schönes G. abwerfen, das Baumwollengeschäft. 4, 230; In Arkadien liegt ein beträchtliches G., drei Schuh tief unter der Erde. 4, 13; Daß sie .. noch großes G. aus meinen Geschenken nahmen. 29, 10; Verhießen dafür großes G. zum Preise. Mak. 1, 92; mundartl.: Ein schön Schübeli G. Sch. 148 etc. — Er hat sein G. verliehen, die Hälfte seines G–es, fast sein ganzes G. verloren; Das heißt, sein G. ins Wasser werfen [nutzlos hingeben]; Er lebt von seinem G–e; Wenn ich etwas Gutes haben kann für mein G. etc. — G–er muß der Vater schicken, | wenn der Sohn studieren soll; Ausstehende G–er; Die G–er wollen nicht eingehen; G–er einkassieren, eintreiben, einklagen; Der Vormund hat die G–er seines Mündels schlecht verwaltet, angegriffen; Der Beamte hat öffentliche G–er unterschlagen etc.
Anm. Ahd., mhd. gëlt (m. u. n.), m. allgem. Sinn: die Gegenleistung für Etwas, s. Gülte, goth. gild, von Gelten (s. d. und vgl. 2, 42 ff.), und manche Zsstzg., wo der Begriff der Abgabe für Etwas entschieden hervortritt, wie in Brücken-, Chaussée-, Wege-, Un-G. etc.
Zsstzg. unerschöpflich, nam. nach den Gegenständen, wofür Geld bestimmt ist oder gelöst wird. S.: Milch- G., u. s. w., vgl. ferner Gebühren, Groschen, Pfennig etc. — Wir erwähnen, wonach sich ähnliche bilden und erklären lassen, nam.: Ábfahrts-:
1) Geld, das man beim Fortzug aus einem Ort zu entrichten hat, Abzugs-G. —
2) Reisegeld für die zum ersten Mal auswandernden Handwerksgesellen (veralt.). — Ábschlags-: abschlägliche Zahlung. (56) 1, 473 etc. — Ábstands-: das Einem für das Abstehn eines Rechts oder Besitzes gezahlt wird. — Ábtritts-: Abstands-G. Lut. 2, 100. — Ábzugs-:
1) Abfahrts-G. 1. —
2) Abgabe von einer einem Fremden zufallenden Erbschaft etc. — Achsen-: Abgabe, die von einem Fuhrwerk entrichtet wird. — Acker-:
1) Lohn für das Bestellen des Ackers. — 2) Zins an die Grundherrschaft vom Acker, vgl. Aller-G. 5b. — Almosen-: als Almosen gegebnes (Armen- G.) oder empfangnes Geld, so z. B. 3, 143. — Án-: Geld, das Jemand als Anfang erhält, in Bezug auf das darauf Fplgende, so:
1) die erste Lösung an einem Tage. —
2) das auf eine Kaufsumme angezahlte Geld. —
3) das Geld, durch dessen „auf die Hand- Geben“ und Annehmen ein Vertrag bindend abgeschlossen wird. — S. Daran-, Haft-, Hand-, Lauf-, Mieths-G. etc. — Anfahr-: Geld für das Anfahren, z. B. von Holz etc. (veralt.); Bergb.: Geld, das ein Häuer bei seiner Aufnahme an den Steiger und die Geschwornen zahlen mußte, Häuer-G. — Ánfalls-: Lehensgeld, das von Gütern gezahlt wird, wenn sie einem Verwandten anfallen. — Anker-; Geld für die Freiheit, in einem Hafen zu ankern. — Anweise-: Geld für das Anweisen, z. B. des Holzes in einem Forst etc. — Armen-: Almosen-G. — Arzt-: ärztliches Honorar. — Āūf-: das bei einem Tausch oder Wechsel zu dem Schlechtern zuzugebende Geld, s. Agio: Was verlangt ihr A. [Mehr als ihr mir für den Vogel gegeben], daß er euch wieder feil werde? 3, 407. — Auktiōns-: Gant-G. — Aūsgabe-: das zu den laufenden Ausgaben bestimmt ist. — Aūsschreibe-: Geld für das Ausschreiben, nam. bei den zünftigen Handwerkern, wo der Geselle werdende Bursche ausgeschrieben wird, vgl. Einschreibe-G. — Báck-: Geld für das Backen des Brots etc. — Bāde-: Geld fürs Baden; (veralt.) wie Bier-, Trink-G. — Bánk-: Geld, das einer Bank gehört oder wie es in Banken angenommen wird, so nam. auch Banko-G., Ggstz. Kourant-G. etc. — Bāū-: Geld zu einem Bau. — Bēīcht-: dem Beichtvater für die Beichte gegeben. — Bérge-:
1) Lohn für die Bergung gestrandeter Güter. —
2) Geld an den Grundherrn der Küste für die Verabfolgung der geborgnen Schiffsgüter. — Beschǟl-: s. Deck-G. — Bestéll-: Geld für das Bestellen von Etwas, z. B. das Briefträger-G. etc. — Bēūtel-: Geld für die Unterhaltung des Beuteltuchs in der Mühle. — Bīēr-:
1) Geld für Bier, so nam. = Trink-G. (s. d.). —
2) Abgabe, Steuer vom Bier, Bierziese. — Bírsch-: s. Schieß-G. 1. — Blūmen-: Geld für Blumen; oberd. Zins für Wald- u. Weidenutzung. — Blūt-:
1) Geld zur Sühne eines Todtschlags, vgl. Wehr-G. —
2) durch Blutschuld, allgem. durch schwere Sünde erworbnes Geld, Sünden-G. 27, ⁵; 5, 12; 182a etc. — Bōhlen-: Abgabe für den Stand auf dem Jahrmarkt etc., Buden-, Stand-, Stätte-G. — Bōten-: Botenlohn. — Brīēf-: Geld für die Besorgung von Briefen, nam. durch die Post, Porto. — Brīēfträger-, Brínge-: Geld für das Bringen der mit der Post angekommnen Briefe. — Brücken-: Geld, das die eine Brücke Passierenden für die Benutzung derselben zahlen, Brückenzoll. — Būden-: Bohlen-G. — Büchsen-: in einer Büchse für Arme gesammeltes Geld. — Bürger-: Geld, das für die Aufnahme unter die Bürger gezahlt wird. — Chaussée-: vgl. Brücken-G., Wege-G. — Chōr-:
1) Geld, das Chorschüler durch Singen verdienen. — 2) bei einigen Stiftskirchen Geld, das die Chorherren für die Seelenmessen geben. — Dámm-: s. Wege-G. — D(a)rán-: An-G. Barf. 78. — D(a)rāūf-:
1) An-G., z. B. übertr.: Jetzt kniet mein Postillon auf sie hin und giebt ihnen das Draufgeld [die empfangnen Prügel] mit Zinsen wieder zurück. Gv. 287; Böhm. 7. —
2) Auf-G. — Déch-: (veralt.) Abgabe von den in die Mast getriebnen Schweinen, Fehm-, Mast-G. Weisth. 1, 585. — Déck-: Geld fürs Decken, — nam. der Stuten durch den Hengst, Beschäl-G. — Dēīch-: zur Ausbeßrung eines Deichs. — Dēīchsel-: Zehr- u. Stall- G. bei Frohnfuhren, die über Nacht ausbleiben. — Dīēnst-:
1) Sold, Geld für den Dienst. — 2) Geld statt zu leistender Frohndienste. — 3) Schutz-G. der Juden an die geschloßnen adligen Gerichte im Hannöverschen. — Ehe-: Mitgift. 2, 267 etc. — Eīch-: Geld für das Eichen von Gewichten etc. — Eīnbinde-: Paten-G., Eingebinde. — Eīnführ-: Geld für die Einführung. — Eīnschreibe-: Geld für das Einschreiben, vgl. Ausschreibe-G. — Eīnstands-: beim Eintritt in eine Stelle erlegt. — Eīntritts-: Entree, Geld für den Eintritt, nam., in ein Schauspiel, Concert etc. (s. Zuschuß-G.). — Ēīsen- [1]. — Ent-: s. Entgelt. — Entrēē-: Eintritts-G. M. 1, 92. — Erb-:
1) geerbtes Geld. —
2) Geld, das der Haupterbe an die Miterben zu zahlen hat, s. Ausspruch. — Ess(e)-: Geld statt eines herkömmlichen Schmauses. — Ewig-: (mund- artl.) Zins von einem unkündbaren Kapital, s. 2, 41. — Fāhnen-: Geld für die Hoffahne, worauf der Lehenseid abgelegt wird. — Fāhr-:
1) Geld für das Fahren, vgl. Fähr-, Fuhr- und Personen-G.). —
2) Bergb.: Gebühren des Bergmeisters und der Geschwornen für Befahrung der Gruben. —
3) Brücken- G. —
4) (veralt.) Art Steuer von liegenden Gründen. 1, 238. —
5) (veralt.) = Wehr-G. s. Ph. 2, 304. — Fǟhr-: Lohn des Fährmanns (allgem. des Schiffers. 1, 3) fürs Ubersetzen. — Fáll-: Lehens-G. — Fáng(e)-:
1) Geldfürs Fangen, z. B. von Raubthieren, oder von Tauben etc., die man dagegen zurückgiebt etc. —
2) das dem Stockmeister vom Gefangnen zu bezahlende Geld, Schließ-G. — Fāsel-: Beschäl-G. — Fêge-: Geld für das Fegen, z.B. eines Schornsteins etc. — Fēhm-: Dech-G. — Fēīer-:
1) Geld für die Feierabendsgesellen, d. h. die ein Meister über die bestimmte Anzahl hält. —
2) (veralt.) Geld für die Jungmeister eines Handwerks, weil sie in Gewerksangelegenheiten oft ihre Arbeit versäumen, unfreiwillig feiern mußten. — Fénster-: Abgabe der Hausbesitzer nach der Anzahl der Fenster. — Férsen-: (scherzh.) F. geben, fliehn, dem Feind die Fersen geben, zukehren. Sch. 6, 26 u. o.; Aus Troja nahm er’s F. 2, 3; So gilt’s F. Ph. 1, 10 etc. — Fēūer-, Fēūerstätten-: Abgabe an die Obrigkeit oder an den Grundherrn von einem Wohnhaus nach der Zahl der Herde. — Fínde(l)-: das dem Finder von dem Eigenthümer einer verlornen Sache gegeben wird. — Finken-: (mundartl.) Geld, das eingefangne Huren bezahlen müssen. — Frácht-: Geld für Fracht. — Frāūen-: Geld, womit die Leibeignen die Heirathserlaubnis erkauften. — Frēīstamms-: s. Freistamm. — Frōhn-: Dienst-G. 2, so auch Jagd-G., Geld statt der Jagdfrohnen etc. (ahd. auch = Fiskus, Staatsschatz). — Fūhr-: Fuhrlohn. — Fútter-: Geld für die Füttrung eines Thiers. — Gánt-: das aus einer Versteigrung gelöste Geld. — Gátter-: Art Zins, der nicht als Grundgülte, sondern zufolge anderweitigen Ubereinkommens auf einem Gut haftet, s. 2, 81 u. vgl. 5, 88 etc. — Gedínge- Lohn für verdungne Arbeit, namentl. im Bergb., s. Hau-G. — Gewínn-: Laudemium; Abgabe, die der das Gut Gewinnende, d. i. Erwerbende, an den Lehnsherrn zu zahlen hat. Priv. 651. — Gīēbel-: Feuer-G. — Gnāden-: Pension, Jahr-G., insofern es aus Gnade gewährt wird. — Góld- [1]: auch Silber-G. von gleichem Werth mit dem aus Gold geprägten. — Gönne-: Schlüssel-G. — Góttes-: An-G., Hand-G., insofern es ursprünglich den Armen zu Gute kam, vgl.: Zum Gottespfennig seines Versprechens sollte ich mir eine Büchse nach Belieben wählen. 28, 174; Einen Kuß habe ich euch zum Gottespfennig erlaubt. 9, 35 etc. — So auch: Gottesgroschen. — Hāfen-: Anker-G. — Háft-: An-, Hand-G., insofern der es Gebende damit für die Erfüllung des Vertrages haftet und es verliert, wenn er zurücktritt; auch = Schlüssel-G. — Hál(f)ter-: Zaum-G.; Haft-G. — Hánd-: An-G. (1, 2, 3), z. B. F. 2, 452; Als das H. einer größern Ehre | hieß er als Than von Cawdor dich zu grüßen. Macb. 1, 3 etc., seltner = Taschen-G. D. 4, 36. — Hāū-: Geld fürs Hauen, z. B. des Holzes, nam. im Bergb. Gedinge-G. der Häuer, Häuerlohn. — Hǟūer-: Anfahrt-G.; s. Heuer-G. — Hāūpt-:
1) Kopf-G. —
2) Stamm-G., Kapital. s. 5, 323. — Hāūs-: Hausmiethe, Wohnungs-G.; auch Abgabe vom Hause, s. Fenster-, Herd-G. — Hāūsstands-:
1) Geld, das der Hausstand kostet, Haushaltungs-G., Wirthschafts-G. — 2) Abgabe Dessen, der einen eignen Hausstand begründet, z. B. Preuß. Städteordnung v. 30. Mai 1853 § 52 etc. — Hēīden-:
1) Trift-G., insofern zunächst die Heide als Viehtrift diente. — 2) eine übermäßig große Summe: Es koste nur ein H. Leb. 2, 161; Von der Summe, die er ein wahres Sünden- und H. nannte. R. 3, 183; Verdienen ein H. Kl. 1, 78 etc., vgl. Teufels-G., s. höllisch, verdammt etc., als Bez. des Großen etc. — Hénker-:
1) Geld, das der Henker für eine Hinrichtung erhält. —
2) das Geld, im Unwillen als etwas Böses bez., Teufels-G., das verfluchte Geld etc.: Ohne das H. kann man auch Nichts erlangen! — Hêrd-:
1) Feuer-G. —
2) (veralt.) die Kosten eines peinlichen Prozesses, — nach vielleicht, insofern sie nach der Anzahl der Feuerstätten von den Unterthanen erhoben wurden. —
3) Schlüssel-G. — Hēūer-: Geld für die Heuer (s. d.), Miethe, nam. Schiff.: das Miethsgeld für ein Schiff; der Lohn der Matrosen. — Hílfs-:
1) Exekutionsgebühr. — 2) nam. in Mz., Gelder, die Einem zur Unterstützung bei außerordentlichen Fällen gewährt werden, bes. Subsidien im Kriege, die ein Staat dem Verbündeten zur Besoldung von Truppen etc. giebt. — Hólz-: Geld zum Ankauf von Holz: für Holz gelöstes Geld etc. — Hūfen-: Abgabe vom Acker nach Hufen. — Húnde-: Geld für Hunde, nam. auch verächtlich: unverhältnismäßig geringes Geld, Spott-G., Hundelohn. Nach dem Hebr. 5. 23, 19 (auch bei Lohn für Knabenschändung, vgl. 22, 15. — Hūt-, Hüt(er)-: Lohn für das Hüten des Viehs etc. — Hypothēken-: das aufeine Hypothekgeliehen ist. — Jāgd-: s. Frohn-G. — Jāhr-: Jahrgehalt: Fremder Herren Pensionen und J. 1, 152 etc. — Kāīser-: (veralt.) Geld, das der deutsche Kaiser schlagen ließ, vgl. Reichs- G. — Kamīn-: Feuer-G. — Kämmerēī-: Geld, das der Kämmereikasse gehört. — Káppen-: (ver- alt.) vgl. Nadel-G.: Mit Einer um das K. reden, sie durch ein Geschenk zum Ehebruch bereden wollen. sersberg Post. 106; 220, vgl. Kapp-Laken. — Kárten-: das Geld, das die Spieler für die ihnen vom Wirth gelieferten Karten geben; zuw. = Einsatz, Kartenstamm; Geld, das fürs Kartenspiel bestimmt ist etc. — Kássen-:
1) Geld, das in eine Kasse eingeht: Der Verwalter hat K–er unterschlagen. —
2) Geld, wie es in öffentlichen Kassen angenommen, von ihnen ausgegeben wird, vgl. Kassenschein. — Kásten-: Geld, das in Kasten — wie an manchen Orten noch einzelne Kassen heißen — einkommt, vgl. Kasten-Amt, -Herr, -Vogt etc. — Kāūf-: Geld für gekaufte oder zu kaufende Immobilien, liegende Gründe, — nicht sprach- üblich: für gekaufte „Sachen“ überhaupt, wie und erklären. — Kêgel-: Geld, das dem Wirth, dem Kegeljungen etc. von den Kegelnden bezahlt wird etc., s. Karten-G. — Kínder-: Pupillen- G.; Geld, das unmündigen Kindern gehört. — Kípper-: zu leichtes Geld. — Kírchen-: Geld, das einer Kirche gehört, für sie bestimmt ist etc. — Klāūen-: Frauen-G. — Knécht-: s. Soldaten- G. 1. — Kollēgien-: Geld für die Vorlesungen auf Hochschulen. — Kontributiōns-: s. Kontribution. — Konventiōns-: nach Übereinkunft geprägtes Geld, nam. das nach der Konvention von 1750 oder dem 12¹ Gulden-Fuß (s. Fuß 5b). — Kópf-: eine von jedem Kopf, d. h. von jeder Person, nach Verhältnis des Standes etc. zu entrichtende Abgabe. — Kórk-: Geld, das man in einem Gasthaus für den aus eignem Keller dort getrunknen Wein dem Wirth giebt. — Kóst-: Geld für Beköstigung. — Kouránt-: das im gewöhnlichen Verkehr übliche Geld mit Ausschluß der Scheidemünzen, im Ggstz. von Banko, Gold-G. etc. — Kránz-: Geld für einen Kranz, namentl. für den einer Entjungferten. — Krīēgs-: Geld, das zum oder im Kriege gesteuert werden muß; in Mecklenburg etc. die gewöhnliche Landeskontribution. — Küchen-: Trink-G. für die Köchin. — Kúpfer- [1]. — Lāde-:
1) Citationsgebühren. — 2) Bergb.: Abgabe von jedem auf die Halde hingemeßnen Fuder Eisenstein. — Lāger-:
1) Geld für das Lagern von Waaren etc. an einem Ort. —
2) Abgabe für die Erlaubnis, Bier auf Lager zu legen etc. — Lánd-: Abgabe von einem mit eingedeichten Lande. — Lándes-: Einkünfte, Steuern in einem Lande: Von L–ern, von den zusammengebluteten Steuern. Kl. 2, 269. — Lāūf-:
1) bei Handw.: Reisevergütigung eines von auswärts verschriebnen Gesellen. —
2) Werbe-G. 2, 264 v. 668. — Lêge-: Eintritts-G.: Das L. dafür ist bloß | ein freies, frohes Herz. Waldkonc. — Lêhen(s)-: Geld, das dem Lehensherrn bei der Belehnung entrichtet wird, s. Gewinn-G., Lehenswaare etc. — Lêhr-: das von einem Lehrling zu zahlende Geld, übertr.: L. geben, bezahlen, eine Erfahrung theuer erkaufen, durch Schaden klug werden. 3, 156; 16, 42; 32, 201: 1, 216 u. o. — Lēīb-:
1) Kopf-G. —
2) jährliche Abgabe der Leibeignen, Leibpfennig, so auch Leib-Gans, -Hafer, -Huhn etc., wenn statt Geld sie in Naturalien geleistet wurde. —
3) Abgabe an den Herrn von der Erbschaft eines Leibeignen, s. Sterbefall. — Lēīh-: Geld für das Leihen einer Sache. — Lêse-: Geld für das Lesen, z. B. von Büchern aus einer Leihbibliothek etc. — Létz-: Trink-G.: Du musst heut aufwarten, du kriegst dann auch ein besser Letz tgeld. Barf. 195. — Līēge-: Geld fürs Liegen, nam. Schiff.: Geld für das Liegenmüssen über die laufenden Liegetage beim Ein- und Ausladen. — Lítzen-: Briefträger-G. (in Rostock etc.). — Lösch-: früher eine Abgabe aus- und eingehnder Schiffe in Holland etc. — Lȫse-: Geld, wodurch Etwas oder Einer gelöst wird. 4. 3, 46 etc., nam., wodurch Einer aus der Knechtschaft oder Gefangenschaft gelöst wird. 2. 21, 11 etc. — Lotterīē-, Lótto-: Einsatz in die, — oder Gewinn aus der Lotterie, Letzteres z. B. 10, 112. — Lǖgen-: (mundartl.) Strafgeld für Jnjurien. — Lúmpen-: verächtliche Bez. des Geldes oder einer Geldsumme. — Māhl-: Geld für das Mahlen des Getreides. — Mǟkler-: Unterhändler- G., Kourtage. — Mánn-:
1) Lehens-G. —
2) jährliches Gehalt eines Dienstmanns aus der Kammer seines Herrn; allgm. Dienst- G. 3, 326b. —
3) s. Wehr-G. — Márk-: Bergb.: im sächs. Erzgebirge, Abgabe an die Geistlichkeit von jeder Mark Silber für die Bergpredigten etc., Markgroschen. — Márkt-:
1) aufdem Markt gelöstes Geld. —
2) Geld, das man Einem zum Jahrmarkt giebt. — 3) Bohlen- G. — Mást-: Geld für Mastung, s. Dech-G. — Mēīlen-: Geld, das nach Zahl der Meilen bezahlt wird. — Mēīster-:
1) Geld, das Einer, der Meister wird, an die Zunft zu bezahlen hat. —
2) Geld, das der Meister von den Gesellen für den Gebrauch seines Handwerkszeugs erhält. — Méss-:
1) vgl. Markt- G. 1—3. —
2) Geld fürs Messen, so z. B. (Schiff.) für den Meßbrief. — Mīēth(s)-:
1) Hand-G. beim Miethen des Gesindes etc. —
2) (selten) das bedungne Geld für etwas Gemiethetes, die Miethe. — Mílch-: Geld, das man für Milch bezahlt oder daraus löst. — Mít-: (veralt.) Mitgift. — Mōnats-: Geld, das monatlich bezahlt wird, so z. B. für Lehrstunden, Haushaltungs-G. (vgl. Wochen-G.), Sold, z. B. das Heuergeld der Matrosen, das auch Mon(d)-G. heißt. — Múnd-: Schutz-G., vgl. Mündel, Vormund etc. — Mūth-: bei der Muthung (s. d.) für Ertheilung des Verlangten zu entrichten. — Nādel-: Geld, das eig. für den Ankauf von Nadeln und ähnlichen Gegenständen bestimmt ist, so: 1) Trink-G. für weibliche Dienstboten etc. — 2) Taschen-G. vornehmer Damen für Putz etc., vgl. Spiel-G. — Nêben-: Geld, das neben der eigentlichen Gebühr und darüber gegeben wird. § 286; 289 etc. — Öhm-: s. Un-G. — Opfer-:
1) Geld für den Geistlichen, z. B. das Beicht-G., das Geld, das man bei Hochzeiten, Taufen etc. für ihn auf den Altar legt etc. —
2) Miethsgeld, das man Dienstboten, die man behalten will, erneuet. —
3) in Osnabr. Weihnachtsgeschenk. — Papīēr-:
1) [1] Wenn Jemand Wort und Ausdruck .. nicht etwa wie Scheidemünze und P. nur zu schnellem augenblicklichem Verkehr bringen, sondern in geistigem Handel und Wandel als wahres Äqnivalent ausgetauscht wissen will etc. 4, 235. —
2) Geld für anzuschaffendes oder für verkauftes Papier. — Páckkammer-: s. Lager-G. 1. — Passagīēr-: Geld für die Befördrung einer Person mit der Post, mit einem Schiff etc. — Pāthen-: Geschenk des Gevatters an den Pathen bei der Taufe, Einbinde-G. 1, 183. — Persōnen-: Geld, das für eine Person bezahlt wird, z. B. Kopf-G.; Passagier-G. etc. — Pfánd-:
1) Geld, das man als Pfand für etwas Entliehenes giebt. — 2) Geld, das man auf ein Pfand geliehen bekommt. — 3) Geld, womit man etwas Gepfändetes einlöst, Pfände-G. — Pfánnen-: Abgabe für Ausübung der Braugerechtigkeit. — Pfrópfen-: Kork-G. — Pfúnd-: (mundartl.) Lehen-G. von unfreien Grundstücken. — Póst-: s. Brief- und Passagier-G. — Pupíllen-: Kinder-G. — Rāūch(fang)-: Feuer-G.; Geld für das Fegen des Rauchfangs. — Réchnungs-: Geld, wonach gerechnet wird, ohne daß es davon geprägte Stücke giebt. — Rēīchs-: s. Kaiser-G., Reichsthaler etc. — Rēīse-: Geld zu einer Reise, vgl. Lauf-G. — Ver- alt. = Kriegssteuer. — Rekrūten-: Werbe-G. — Rēū-: Geld, das Einer zahlen muß, weil er von einer eingegangnen Verpflicbtung zurücktritt, vgl. Reukauf. — Robāt-, Schárwerks-: Frohn-G. — Sáck-: Trink-G. der Knechte bei verkauftem Korn. — Schāden-: Schadenersatz. — Schátz-:
1) Steuer (s. Schatz): So ist er frei der Steuer, | erlegt kein Schatzegeld. 2, 265. —
2) Denkmünze, Medaille. — Schāū-:
1) Schatz-G. 2. —
2) Geld für das Zuschauen. — Schīēß-:
1) weidm.: Geld für das Schießen eines Wildes. — 2) Bergb.: Geld, das der Steiger für einen Schuß in der Grube bekommt. — Schlácht-:
1) Geld fürs Schlachten. —
2) Abgabe von den Kaufmannsgütern, zur Unterhaltung der Schlacht, d. h. des Damms, der Schifflände. — Schlāf-: Geld für eine Schlafstelle, z. B. in der Herberge. — Schlēūsen-: Abgabe durchfahrender Schiffe, zur Unterhaltung einer Schleuse. — Schlīēß-: Fang-G. 2. — Schlüssel-: Geld, das der Käufer, außer dem Kaufgeld, als bedungnes Geschenk für Frau oder Tochter des Verkäufers giebt: „Wie theuer hat er gekauft?“ Haus und Äcker für 7000 Gulden und 200 Gulden Sch. für die Frau. D. 4, 271. So auch Herd-, Gönne-G. — Schmérz(en)-: Geld, das man Einem als Vergütung für die ihm verursachten Schmerzen zahlt, auch übertr. = Ersatz, Vergütung: Sie fühlt schon, daß sie Euch noch Schmerzgeld schuldig ist. 11, 243. — Schmīēr-: bei Ertraposten etc. das für das Schmieren des Wagens zu bezahlende Geld: Das Post- und auch das Sch. bezahlen. 6, 50 etc. — Schmúck-: Geld zum Schmuck, in manchen Gegenden ein Theil der Mitgift oder Aussteuer. — Schnēīde-: Geld fürs Schneiden, z. B. von Brettern etc., nam. auch eine Abgabe der Gewandschneider für das Recht des Tuchverkaufs. — Schrēībe-: Geld für’sSchreiben, s. Aus-, Einschreibegeld etc. — Schūl-: Geld für Schulunterricht. — Schürzen-: Frauen- G., Schürzenzins. — Schúss-: Schieß-G. 1. 20, 100. — Schütt(el)-: Geld zur Auslösung gepfändeten Viehes (niederd. schütten = schützen oder pfänden). — Schútz-: Geld für gewährten Schutz, nam. die Abgabe der Schutzverwandten in Städten (Mund-G.), der nur zu Miethe wohnenden in Dörfern (Sitz-G., Häuslergroschen), ferner der sogenannten Schutzjuden. — Schwēīß-: schwer erworbnes Geld. 33, 417. — Sēīfen-: (mundartl.) Trink- G. — Sīēgel-: Geld, das der Kanzleibediente für das Siegeln einer Urkunde erhält. — An manchen Orten = Lehen-G. — Sílber-: [1]; auch Geld, das statt Silbers zu entrichten ist, wie z. B. früher eine Abgabe der Kasseler Juden. — Sítz-:
1) s. Schutz- G. —
2) Besoldung eines Beisitzers beim Gericht. — 3) Geld, das der Gefangensitzende dem Kerkermeister zu entrichten hat. — Soldāten-:
1) Steuer zur Unterhaltung von Soldaten (früher: Knecht-G.). —
2) Geld für das Verschontbleiben mit Einquartierung (Service). — Spār-: erspartes Geld. — Spārkassen-: in einer Sparkasse angelegtes Geld. — Spárren-: Feuer-G. — Spēci-es-: Geld von größerm Werth als Kourant, s. Speciesthaler etc. — Spérr-: Geld, das der nach der Thorsperre in die Stadt Gehende zu entrichten hat, s. Thor-G. — Spīēl-:
1) Geld, das zum Spiel bestimmt ist, oder worum gespielt wird, oder das der Wirth von den Spielenden erhält etc. —
2) Nadel-G., das Töchter außer dem Heirathsgut etc. mitbekommen, auch Spindel-G. — Spótt-: ein unverhältnismäßig billiger Preis für Etwas. — Stāāts-: (nam. Mz.) Geld, das dem Staat gehört, s. Staatskasse. — Stádt-: vgl. Staats-G. — Stáll-:
1) Geld für den Gebrauch eines Stalls, z. B. in den man sein Pferd eingestellt hat. —
2) mundartl.: Buden-G. — Stámm-:
1) Kapital auf Zinsen, Haupt-G. —
2) im Kartenspiel das eingesetzte Geld, worum gespielt wird. — 3) Forstw.: Anweise-G. für zu fällende Stämme. — Stánd-:
1) Bohlen-G. —
2) Geld, das man als ständiges Honorar nam. für einen Arzt festgestellt hat. — Stä́tte(n)-: Bohlen-G.; auch Grundzins. — Stémpel-: Geld fürs Stempeln von Waaren etc., s. Stempelpapier. — Stérbe-: das beim Tode eines in einer Lebensversichrung Eingekauften zum Begräbnis gezahlt wird. — Strāf-: als Strafe gezahltes oder zu zahlendes Geld. — Stūfen-: Bergb.: Geld, das die Geschwornen für das Einhauen der Stufen bekommen. — Stūhl-:
1) Geld für einen Stuhl, nam. in der Kirche. — 2) Geld, das der Käufer eines Guts dem Verkäufer beim Abzug entrichtet, vgl. Schlüssel-G. etc. — Stúnden-: Geld für Unterrichtsstunden. — Subsīdien-: s. Hilfs-G. — Sǘnden-:
1) sündhaft verdientes Geld, vgl. Heiden-G. 1, 51 u. o. —
2) ungw. und an 1 anspielend, Geld für Vergebung von Sünden: Das S. in dem Beichtstuhl. — Tāge-: Diäten (s. d.). — Táschen-: Geld, das Einem zur Bestreitung kleinerer Ausgaben für die eigne Person gegeben wird: Wen- dete sein T. an die Armen. 26, 218 u. v., vgl. Hand-, Nadel-, Spiel-G. — Tāūf-: Geld, das der Geistliche für die Taufe erhält. — Tēūfels-: unwillige Bez. des Geldes, vgl. Zeter-, Heiden- und im Ggstz. Lumpen-G. — Thōr-: Geld, das beim Eingang ins Thor erlegt werden muß, s. Sperr-G. — Tísch-: Kost-G. — Tránk-: Trink-G. (s. d.): Wenn aber das Geschenk . . bloß für die Ehre | der Dedikation ein T. wäre. 2, 98; Tummelt’ er redlich die Gaule mit bräutigamswürdigem T. 1, 60; R. 1, 38; 8, 43 etc. — Trāū-: Geld, das der Geistliche für die Trauung erhält. — Tríft-: Geld für die Erlaubnis, sein Vieh auf eines Andern Grund und Boden zu weiden. — Trínk-: kleines Geldgeschenk als Erkenntlichkeit für erwiesene Dienste oder Gefälligkeiten etc. 9, 310; 19, 76; 1, 16 etc.; auch als Bez. einer geringen Summe: Etwas um ein T. [für ein Butterbrot] erhalten. Sch. 353; 255 etc. Ebenso: Trank-. Bier-, Letz-G., vgl. Nadel-G. — Um-: ursprüngl. Un-: Etwas, das man giebt, ohne es als Verpflichtung, als „Gülte“ anzuerkennen (s. nam. 1933 ff.), was aber allmählich als Verpflichtung beansprucht und so auch gegeben wurde (vgl. Bede, Gabe 1 etc. und s. Unkosten), so nam. Schiff.: in den Konnaissementen oder Frachtbriefen das Kaplaken und die ordinäre Haverie als Unkosten außer der eigentl. Fracht, — ferner: Abgabe, Zoll, Accise etc.: Daß ihr .. die Zöll, Ungeld . . wieder abstellt. 1, 284 etc. — Das Weg- und Umgeld. Kl. 3, 49; Der Wein ist jetzt schon teufelstheuer wegen dem Umgeld. lozzi 1, 47; Gab Bischof Marquart der Stadt Freiheit, ein Umgeld [,,Vmbgelt“] aufzusetzen. 430b; Des Ohmgelds [,,Omgelts“] halber, welches er von geschenkten Wein zu geben sich auch verpflichtet. 371b, in Bezug auf Steuer von Getränken umgedeutet auf „Ohm“ (Ahm). — Unterhä́ndler-: Mäkler-G. D. 1, 152. — Vóll-: reichliche Ration, Ggstz. Verknappung. — Vōr-: s. Vorgelt. — Wách-: Geld fürs Wachen, so z. B. an manchen Orten Abgabe zur Unterhaltung der Wachen und Stadtsoldaten etc. — Wāge-: Gebühr fürs Wiegen auf einer öffentlichen (Raths-, Stadt-) Wage etc. — Wāgen-:
1) Zoll, Abgabe von einem Wagen. —
2) Kriegsw.: Geld, das der Wagenmeister zur Beschaffung des nöthigen Fuhrwerks erhält. — Wárte-:
1) Geld, das ein Wärter, z. B. Krankenwärter, Kinderwärterin etc. bekommt. —
2) gw. Geld, das Einem, der eine Anwartschaft auf eine Stelle hat, bis zur Anstellung als eine Art Ersatz gegeben wird: Auf W. setzen etc. Zuw. auch = Liege-G. — Wásser-: Bergb.: Abgabe, die eine Grube von einer andern erhält, deren Wasser sie mit abführt. — Wéchsel-: Geld zum Wechseln; im Wechselkours übliches Geld. — Wêg(e)-: Geld zur Ausbesserung und Unterhaltung der Wege, nam. auch insofern es die darauf Fahrenden zu entrichten haben: Sie machen immerfort Chausséen | bis Niemand vor Wegegeld reisen kann. 3, 97 etc. So nach der Art des Wegs: Chaussée-, Damm-G. etc. — Wêhr-: Geldbuße für Mord oder schwere Beleidigung nach dem Stande des Getödteten oder Verletzten, ahd. werigelt, mhd. wërgëlt etc., mit mehrfacher Deutung, vgl. Wehrwolf: Daß ein Jeder seine gewisse feststehende Taxe oder Wehrung empfing, damit der beleidigte Theil seine Forderung nicht übertreiben konnte .. Man hieß solche insgemein W. Osn. 1, 25; 30 etc. — Wêrbe-: Geld zum Anwerben von Soldaten; nam. das einem Angeworbnen gegebne Hand-G., s. Lauf-G. — Wétter-: das verwetterte, verdammte Geld, vgl. Teufels-, Zeter- G. etc. — Wīder-: (veralt.) Erstattung, Ersatz: Dein große Marter sei für meine Sünd’ ein Widergelt. Rel. 63; Kein hoch, kein kostbar Zeichen | ist vor [für] der Eltern Treu ein würdig Wiedergeld. 660, vgl. Entgelt, wie dies richtiger mit auslautendem t, 475 — s. 1, 524a. — Wīēsen-:
1) Art Lehenabgabe. 4, 183. —
2) auch Name einer Pflanze, des Pfennigkrauts, nach der Ahnlichkeit der runden Blätter mit Geldstücken benannt, Lysimachia numularia. — Wírthschafts-: s. Hausstands-G. — Wóchen-: Geld, das Einer wöchentlich empfängt, vgl. Monats- G. — Wúcher-: erwuchertes Geld. — Zāūm-: Geld, das der Käufer eines Pferds dem Stallknecht für den Zaum giebt, Halfter-G. — Zêhr-: Geld, das man zur Zehrung braucht oder empfängt, namentl. auf der Reise, Zehrpfennig: Habt Ihr denn auch für die Fahrt hinlängliches Z.? 4, 35. — Zêter-: Wetter-, Teufels-G.: Das Z. (verzeih mir meine Sünde). Stammb. 29. — Zīēh-: nam. Geld für das Großziehn eines Kindes, vgl. Zieh-Frau, -Kind etc. — Zóll-: Geld, das als Zoll bezahlt wird. — Zūschuß-: Geld, das zugeschossen wird, z. B.: Sie bestimmten die Eintritts- und wöchentlichen Z–er. 39, 221 u. ā. m.
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