Geberei
Geberēī, f.; –en: das Treiben, die Thätigkeit
eines Gebers (ſ. d.), nam. im ſchlechten Sinne, z.B.:
Án-: Denunziation, Sykophantentreiben: Die heftig-
ſten A–en und Verhetzungen. G. 22, 106; Seine fälſchende
A. zu beſchönigen. Prutz DM. 1, 2, 651 ꝛc. — Geſétz-:
Natürlich doch damit das Parlament darüber geſetzgeberte
(Anm.); denn wozu ſonſt die Unterſuchung? Und welche Form
dieſe G. auch annehmen möge, was wären ſie der Sache nach
anders als Cenſur? Bucher NatZ. 7, 401. — Rāth-:
Wenn ich der Mann wäre, den die R. bei einem Manne wie
Sie ſind, kleidete? B. 461b ꝛc.
Anm. Daran ſchließen ſich Ew. wie: Deine angebe-
riſchen Schändlichkeiten. Gutzkow R. 4, 277; Die geſetz-
geberiſche Thätigkeit [des Geſetzgebers] ꝛc., — u. Zeitw.
wie: Geſetzgebern, intr. (haben): ſich als Geſetzgeber
thätig zeigen ꝛc., ſ. o.; Der Kronanwalt erkannte an, daß
ſeit 200 Jahren mit allgemeinen Maßregeln geſetzgebert ſei
und ohne Erfolg. Bucher NatZ. 7, 141 ꝛc.
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