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Geberei
Geberēī, f.; –en:
das Treiben, die Thätigkeit eines Gebers (s. d.), nam. im schlechten Sinne, z.B.: Án-: Denunziation, Sykophantentreiben: Die heftigsten A–en und Verhetzungen. G. 22, 106; Seine fälschende A. zu beschönigen. Prutz DM. 1, 2, 651 etc. Gesétz-: Natürlich doch damit das Parlament darüber gesetzgeberte (Anm.); denn wozu sonst die Untersuchung? Und welche Form diese G. auch annehmen möge, was wären sie der Sache nach anders als Censur? Bucher NatZ. 7, 401. Rāth-: Wenn ich der Mann wäre, den die R. bei einem Manne wie Sie sind, kleidete? B. 461b etc.
Anm. Daran schließen sich Ew. wie: Deine angeberischen Schändlichkeiten. Gutzkow R. 4, 277; Die gesetzgeberische Thätigkeit [des Gesetzgebers] etc., u. Zeitw. wie: Gesetzgebern, intr. (haben): sich als Gesetzgeber thätig zeigen etc., s. o.; Der Kronanwalt erkannte an, daß seit 200 Jahren mit allgemeinen Maßregeln gesetzgebert sei und ohne Erfolg. Bucher NatZ. 7, 141 etc.