Geberei
Geberēī, f.; –en:
das Treiben, die Thätigkeit eines Gebers (s. d.), nam. im schlechten Sinne, z.B.: Án-: Denunziation, Sykophantentreiben: Die heftigsten A–en und Verhetzungen. 22, 106; Seine fälschende A. zu beschönigen. DM. 1, 2, 651 etc. — Gesétz-: Natürlich doch damit das Parlament darüber gesetzgeberte (Anm.); denn wozu sonst die Untersuchung? Und welche Form diese G. auch annehmen möge, was wären sie der Sache nach anders als Censur? NatZ. 7, 401. — Rāth-: Wenn ich der Mann wäre, den die R. bei einem Manne wie Sie sind, kleidete? 461b etc.
Anm. Daran schließen sich Ew. wie: Deine angeberischen Schändlichkeiten. R. 4, 277; Die gesetzgeberische Thätigkeit [des Gesetzgebers] etc., — u. Zeitw. wie: Gesetzgebern, intr. (haben): sich als Gesetzgeber thätig zeigen etc., s. o.; Der Kronanwalt erkannte an, daß seit 200 Jahren mit allgemeinen Maßregeln gesetzgebert sei und ohne Erfolg. NatZ. 7, 141 etc.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.