ganten
I. Gánten, intr. (haben): die Gant verfügen:
Um Etwas g., bei einer Gant darauf bieten. Schm.
Zſſtzg.: Ver-: 1) tr.: a) Etwas v., verſteigern:
Die Wieland’ſchen Schriften v. laſſen. Morſtädt Komm. 10.
— b) Einen v., ſein Vermögen v., in Konkurs erklären:
Während man in Süddeutſchland vergantet wird, kommt man
in Norddeutſchland in Konkurs. Auerbach SchV. 220; D. 4,
120; Leb. 2, 23; 69; Er liegt verpfändet und vergantet
jetzt, | 5000 Thaler haben wir darauf verborgt. Prutz Woch.
23. — Auch mit Dat. (ſtatt Obj.). Alexis Pit. 22,
210. — 2) intr. (haben): ſich bankerott (konkurs) er-
klären: Daß .. ſo viele Leute verg. Gotthelf Sch. 233.
Anm. Nebenform: Wurden ihre Perlen dort | auf
dem Börſenſaal vergantert. | Sie erſtand ein Pfaff.
Heine Rom. 234.
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