ganten
I. Gánten, intr. (haben):
die Gant verfügen: Um Etwas g., bei einer Gant darauf bieten.
Zsstzg.: Ver-:
1) tr.:
a) Etwas v., versteigern: Die Wieland’schen Schriften v. lassen. Komm. 10. —
b) Einen v., sein Vermögen v., in Konkurs erklären: Während man in Süddeutschland vergantet wird, kommt man in Norddeutschland in Konkurs. SchV. 220; D. 4, 120; Leb. 2, 23; 69; Er liegt verpfändet und vergantet jetzt, | 5000 Thaler haben wir darauf verborgt. Woch. 23. — Auch mit Dat. (statt Obj.). Pit. 22, 210. —
2) intr. (haben): sich bankerott (konkurs) erklären: Daß .. so viele Leute verg. Sch. 233.
Anm. Nebenform: Wurden ihre Perlen dort | auf dem Börsensaal vergantert. | Sie erstand ein Pfaff. Rom. 234.
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