fristen
Fristen, tr.:
1) veralt.: einen Termin festsetzen: Den Kampf auf einen Tag f. 295. — 2) auf eine spätre Frist hinausschieben: Einen Eid f., nam. in der Redensart: Einem das Leben f., länger dauern lassen, erhalten, z. B. von Gott. 4. 5, 4; Die harte | Kär [Parce], die einem wiewohl Verwundeten dennoch das Leben | fristete. Jl. 18, 534; Er ernährt meine armen Verwandten, er fristet das Leben meiner dürftigen Mutter. 633a; Er trug ihn auf dem Rücken| in sein Gezelt; allein das Leben ihm zu f. | vermocht’ er nicht. 11, 124; Die .. sich und ihrem Sohn das Leben | mit Spinnen fristete. 12, 6 etc. — Ähnlich: Einen, sich f.; Schade nur, daß ihn der Tod nicht gefristet [ihm Frist gelassen], es uns mehr zeigen zu können. Phil. 13, 49; Auf welche Art | sie sich werden f. [retten, erhalten]. 1, 222; Aus wie mancher Fahr ich mich gefristet. Mak. 2, 239; Niemand, den sie des Todes freien und über die aufersetzte Stunde f. wollten. 11b; Mich aus der Noth zu f. Ps. 22, 3; Also wolle er sie mit beharrlicher Gesundheit langwierig f. 2, 4 etc., nam. schwzr. (s. 1, 399) auch: Etwas schützend aufbewahren, einschließen. — Bergm.: Das bestätigte Lehen f., in Kraft erhalten; Die Fristung: das zu diesem Zweck erlegte Geld; sonst auch = Aufschub etc.: Etwas Fristung und Leichterung zu bekommen. L. 270a.
Anm. Auf einem Mißverständnis, herrührend von dem gewöhnl.: Sein Leben mühsam, kümmerlich f. etc. beruht: Die Sperre hat Vieles von Leben und Lebensquellen in jener Provinz gefristet [verkümmert] und vernichtet. SchwM. 2, 7. S. auch Frisch, Anm.
Zsstzg. z. B.: Be-: Einem eine Frist gewähren: Schweinichen 1, 318 etc.; Wenn sie [die Ärzte] einen Menschen auf ein Jahr b. Hippel Leb. 1, 163, sein Leben fristen. —
Dúrch-: Sein Leben, sich d. Tieck N. 4, 123, sich kümmerlich durchschlagen. —
Er-: (veralt.) Bis dahin sie sich wohl e. [sich halten, ausdauern] wollten. Wurstisen Basl. Chr. 457; 386. —
Hín-: Eine Zeit (Devrient 2, 59), sein Leben, sich h. Heine Lut. 1, 27; Tieck 16, 287 etc.; sein Leben kümmerlich erhalten u. fortführen etc. —
Zū-: (Kanzleistil) Für alle Filialanstalten eine Zufristung zur Rückzahlung eintreten zu lassen. Nat. Zeit. 12, 370.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.