Frist
Frist, f.; –en:
Zeit:
1) Zeitpunkt: Zu dieser F. [jetzt] 3, 228; 3, 23; selten: Dieser F. Bibl. 5, 44); Zu keiner F. [nie]. 1, 24; Zu jeder, aller F. [stets]; Daß Jeder jede F. | Das thut wozu er taugt. W. 3, 232; [Kinder], bei denen doch immer die schöne F. | bleibt, wenn man ... [sie macht]. 6, 671. —
2) bestimmter Zeitraum, nam. insofern Etwas darin geschieht: Dein Maß von F. [Zeit] und Raum. 13, 262, od. — noch häufiger — geschehen muß u. so in Bezug auf etwas zu Thuendes der für die Leistung gewährte Zeitraum, Aufschub: Wer ein Wohnhaus verkaufet. . ., hat ein Jahr F., dasselbe wieder zu lösen. 3. 25, 29; Ich will ihnen noch F. geben 120 Jahr. 1, 6, 3; 2, 8; 16; Was sie einander zu sagen hatten in der kurz ihnen zugemessenen F. G. 199; Da ihm des Richters Gunst stets neue F–en gab. 212; So schafft alsdann keine Stärk Hilf [gegen den Tod], noch F–en [Aufschub]. 70a; „Ich flehe dich um drei Tage Zeit.“ . .. Drei Tage will ich dir schenken; | doch wisse, wenn sie verstrichen, die F. etc. 62a; Doch gönnst du ihnen F., | sie werden unvermerkt die gute Meinung. .. untergraben. 361a; Rasch tritt der Tod den Menschen an, | es ist ihm keine F. [Aufschub] gegeben. 547a; 11, 243. — Rechtsspr. (s. 3, 539): Eine F., ein festgesetzter — in versch. Ländern verschiedener — Zeitraum, z. B.: Eine sächsische F. (6 Wochen und 3 Tage); Kammergerichts-F. (6 Wochen) etc.
Anm. Ahd. frist, ags. first, Abst. unsicher, viell.: die zur Erfüllung von Etwas freigegebne Zeit.
Zsstzg. außer 1, z. B.: Heut zur Abend-F. Gotter 3, LXXII= heute Abend etc., nam. zu 2, z. B. Bēīcht-: Zeitraum, der Jemand zum Beichten, Bekennen von Etwas eingeräumt ist. Platen 6, 55. —
Bewēīs-: vom Richter zur Beibringung des Beweises gegeben. —
Gálgen-: eig. der Aufschub, der einem zum Galgen Verurtheilten bewilligt wird; übertr.: der Aufschub von etwas sehr Unangenehmem, das damit nur später erfolgt. —
Gnāden-: ein aus Gnade bewilligter Aufschub. Kotzebue NSch. 10, 94. —
Hénker-: Galgen-F. —
Hīēr-: die Zeit des Hierseins, des irdischen Daseins. H. 8, 459. —
Nōth-: N–en .. sind solche Fristen, deren Verabsäumung [im Proceß] den Verlust der Sache nach sich ziehet. Glück 3, 542, s. Fatalien; Ordnungs-F. —
Ordnungs-: die ein für allemal vom Gesetz bestimmt ist, im Ggstz. der vom Gesetz bestimmten, auch: Noth-F. —
Zāūber-: der Zeitraum, während dessen Einer von der Verzauberung frei ist. Heine Rom. 205; auch: der, binnen welchem ein Zauber wirkt etc. — u. ä. m.
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