Faksimile 0504 | Seite 496
Frevel
I. Frêvel, m., –s; uv.; -:
1) sträflicher Leichtsinn und Übermuth, sündiger Muthwille und eine aus solchem hervorgehnde Handlung: Wenn eine Seele durch Un- wissenheit sündigen wird ... Wenn aber eine Seele aus F. Etwas thut. 4. Mos. 15, 30; Die Unbekannte wählen wäre F. G. 13, 305; Ich weiß, daß du in zweifelhaften Fällen gerne wettest oder würfelst; bei einer so ernsthaften Sache hingegen würde ich Dies für einen F. halten. 15, 11; Fehler, Irrthümer, begangene F. vergiebt sich die Jugend sehr bald. Gutzkow R. 8, 39; Welcher nit aus eignem F., Fürwitz oder Vermessenheit ... sich in augenscheinliche Gefährd Leibs und Lebens trutzlich einwirft. Schaidenraißer 2b; War’s ein Vergehen, nach solchem Gut zu streben? | Ein F. wär’s, es zaghaft aufzugeben. Sch. 607a; Hilf den Bürger-F. strafen, | der uns [Adligen] stört die Vogeljagd. Uhland 431. 2) allgm. etwas mit Vorsatz begangnes Böse: In Baiern wird jegliches Deliktum ein F. genennet, ausgenommen was Vitzdomb und Malefizhändel sind. Ertel, s. Schm. 1, 604. So allgm. z. B.: Forst-, Wald-, Holz-, Wild-, Jagd-F., muthwilliges Vergehen wider die Forstordnung (s. freveln 1); Feld-, Garten-, Baum-F., muthwillige Beschädigung eines Feldes, der Feldfrüchte etc., oft mit dem Nebensinn, daß sie aus Lust an der Beschädigung hervorgegangen. Aber auch allgm.: Die Erde war voll F–s [Gewaltthat. Zunz]. 1. Mos. 6, 11; Den F. [Mord], an den siebenzig Söhnen Jerubaal’s begangen. Richter 9, 24 u. v.; Den Flüchtling, | den des Muttermordes F. | unserm Rächerarm geeignet. WHumboldt 3, 100; Sch. 537b etc. 3) Geldbuße für einen F. [2], nam. für ein geringeres Vergehn. Schm. 1, 604 (= 72 Pfennige); Als ihm nun der Oberamtmann 10 Reichsthaler derenthalben zum F. abforderte. Zinkgräf 2, 64.
Anm. Ahd. fravalî etc. weibl., wie mhd. (u. mundartl.) vrevel(e), neben dem männl. vrevel —, vgl. das Ew. (s. II) fravali, zunächst keck, unerschrocken, vgl. frech; Grimm vergleicht: getrost (s. d.).