Frachl
Fráchl, f.; –en; -: 1) der Lohn für Befördrung
von Gütern auf der Achſe oder auf einem Schiff,
Frachtgeld: Wofür die F. per Schiffpfund mit 2 Thaler
bedungen iſt; Dem Fuhrmann wegen Beſchädigung des Guts
die F. einhalten ꝛc. — 2) Waaren, die auf der Achſe
oder auf Schiffen von einem Ort zum andern befördert
werden, Frachtgut: Viele F–en mit der Eiſenbahn beför-
dern; Er [der Kapitän] kam zurück mit reicher F. Freiligrath
Garb. 108; Wenn .. der Wellen ſchwarzer Rachen | den
F–en droht. Hagedorn 1, 14; Ich bin doch ſo arm nicht, daß
ich euch nicht euren wohlverdienten Fuhrlohn bezahlen könnte,
ſo ich doch die F. euch abgenommen habe. Hebel 3, 504 ꝛc.
— 3) die Ladung eines Frachtwagens oder Schiffs:
Volle — im Ggſtz.: Halbe [d. h. nicht die volle] F.
haben; An einem Ort iſt ſchlaffe F., wenig Güter zu ver-
laden, Ggſtz.: Greifiſche (plattd. u. Schiff.: grepiſche) F.
Anm. Ahd. frêht(î), Verdienſt, Lohn; frêhtôn, verdie-
nen; vgl. engl. freight, frz. fret, Frachtlohn ꝛc.
Zſſtzg.: Fāūt-: (Schiff.) Das Schiff hat eine F.
gemacht, wenn die ſchon eingenommene Ladung irgend-
welcher Umſtände halber am ſelben Ort wieder ausge-
laden werden muß. Vom frz. faute: „Fehlfracht“.
— Kāhn- [1; 2; 3]: inſofern das Befördrungsmit-
tel ein Kahn iſt. — Lánd- [1; 2]: in Bezug auf die
Befördrung auf der Achſe, Ggſtz.: Schiff-, Waſſer-F.
— Bei Spate: Troß-F. — Rück-: die auf der Rück-
fahrt zu befördernde Fracht. JP. 3, 23. — Schíff-,
Tróſs-: ſ. Land-F., Kahn-F. — Über-: die Fracht
für das Gepäck, das ein Reiſender über das feſtgeſetzte
Maß des ſogen. Paſſagierguts hat. — Wáſſer-: ſ.
Land-F. u. ä. m.
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