Faksimile 0433 | Seite 425
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Fehm
I. Fêhm, f.; –en: Bez. der im Mittelalter be-
rühmten weſtfäliſchen Freigerichte und des von ihnen
geübten Blutbanns ꝛc., ſ. PWigand, das Fehmgericht
Weſtfalens (Hamm 1825): Zur rothen Erde .., wo die
heilige F. gerecht, verhüllt im Stillen waltet. G. 35, 128 ꝛc.
Anm. Nach Möſer (ſ. Ph. 4, 193—206; Osn. 1,
261) von Fahm (ſ. Feim) = Rahm [des Milch ꝛc.], ſo daß
fahmen = rahmen, anberahmen, einen Tag anſetzen, citieren
wäre und Fehm-Ding, Fehm-Gericht ein „verbotnes Gericht“,
wozu die Beklagten „verbotet“ oder citiert wurden; alſo feh-
men = bannen, citieren; verfehmen, verbannen ꝛc.; nach
Adelung wahrſcheinlicherer Vermuthung von fahen, wie Bann
(Band) von Binden (ſ. d. folg.). Nbnf.: Wenn wir ihn
in die Feime geſetzt [in den Bann gethan ꝛc.]. Immermann
M. 4, 240; Ich ſetzte ihn aus dem Frieden, feimte ihn ins
Elend hinein. 239; Verfeimt und geächtet. 59; Welcher
mir Haus und Hof abfeimte [durch Spruch der Fehm ab-
nahm]. 3, 12. Sehr gebräuchlich iſt: Verfêhmen, tr.:
in die Acht, in den Bann thun; für vogelfrei, einer Gewalt
für verfallen erklären ꝛc.: Das verfehmte Haupt. Chamiſſo
4, 135; 43; Dies Roulett, ich haß es und verfehm es. Frei-
ligrath 2, 119; Verfehmt und zugleich gefeit. Heine Sal. 1, 92;
Immermann M. 1, 448; Kinkel Erz. 24; Er ſtarb verfehmt,
verbannt. Meißner Gd. 25 ꝛc. Auch: Dies Heft, auf das ge-
fahndet wurde . .. enthält gar nichts Verfehmbares.
Waldau (DMuſ. 1, 2, 596); Freies Wort trotz Hetzern und
Fehmlern. Jahn (ſ. Pröhle J. 422).