Faksimile 0433 | Seite 425
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Fehm
I. Fêhm, f.; –en:
Bez. der im Mittelalter berühmten westfälischen Freigerichte und des von ihnen geübten Blutbanns etc., s. PWigand, das Fehmgericht Westfalens (Hamm 1825): Zur rothen Erde .., wo die heilige F. gerecht, verhüllt im Stillen waltet. G. 35, 128 etc.
Anm. Nach Möser (s. Ph. 4, 193—206; Osn. 1, 261) von Fahm (s. Feim) = Rahm [des Milch etc.], so daß fahmen = rahmen, anberahmen, einen Tag ansetzen, citieren wäre und Fehm-Ding, Fehm-Gericht ein „verbotnes Gericht“, wozu die Beklagten „verbotet“ oder citiert wurden; also fehmen = bannen, citieren; verfehmen, verbannen etc.; nach Adelung wahrscheinlicherer Vermuthung von fahen, wie Bann (Band) von Binden (s. d. folg.). Nbnf.: Wenn wir ihn in die Feime gesetzt [in den Bann gethan etc.]. Immermann M. 4, 240; Ich setzte ihn aus dem Frieden, feimte ihn ins Elend hinein. 239; Verfeimt und geächtet. 59; Welcher mir Haus und Hof abfeimte [durch Spruch der Fehm abnahm]. 3, 12. Sehr gebräuchlich ist: Verfêhmen, tr.: in die Acht, in den Bann thun; für vogelfrei, einer Gewalt für verfallen erklären etc.: Das verfehmte Haupt. Chamisso 4, 135; 43; Dies Roulett, ich haß es und verfehm es. Frei- ligrath 2, 119; Verfehmt und zugleich gefeit. Heine Sal. 1, 92; Immermann M. 1, 448; Kinkel Erz. 24; Er starb verfehmt, verbannt. Meißner Gd. 25 etc. Auch: Dies Heft, auf das gefahndet wurde . .. enthält gar nichts Verfehmbares. Waldau (DMus. 1, 2, 596); Freies Wort trotz Hetzern und Fehmlern. Jahn (s. Pröhle J. 422).