Fehde
Fêhde, f.; –n; -:
Streit, Streitigkeit, erklärte Feindschaft, ein Wort aus der Ritterzeit: Viele F–n geschlichtet. 4, 132; Noch ist die F. | und kampfbereit bin ich. Garb. 124: Seit der Zeit ist zwischen den Zweien der F. nicht Stillstand. 1, 239; Die Burg ... bei Anlaß von F–n und Feindseligkeiten immer mehr befestigt. 37, XVI; Jedwede F. in Feindschaft, jedweden Zank in Zorn zu verkünsteln. M. 62; Rostem, der Held der Schlacht, enthielte sich der F.! Rost. 81a; Mak. 1, 64; 45; Messina theilte sich, die Bruder-F. | löst’ alle heil’gen Bande. 489b; Sie stritten öfter sich selbst hinter den Gardinen ... F–n dieser Art. 12, 45.
Anm. Ahd. fêhida, mhd. vê(he)de, v. ahd. fêhan etc., hassen, vgl. goth. fijan (s. Feind) und feian. Veralt. Form: Mit andern Fürsten in „vechd“ gestanden. 392b 6, 276a schreibt „vhede“, vgl. Gefäch, a.: feindlich, 2, 3, 59, mhd. gevêch, vgl.: Mit was Haß ich von etlichen besunderen .. Lüten gefächt wird. 2, 2. Dazu: Fêhden, intr. (haben): eine Fehde mit Einem führen, tr.: hassen. Einen gefehdet [gehässig] sein. häufiger Zsstzg.: Be-f., tr.: Einen mit Fehde überziehn, gegen ihn feindlich auftreten, ihn bekämpfen: Daß nicht Liebe mich auch da befehde. 68b; Er soll erfahren, was Das heißt, einen Spanier mitten in der bürgerlichen Ruhe b. 9, 291; Die schweigend Herz-b–de. Nal. 29; Wenn sich die Fürsten b., | müssen die Diener sich morden. 491a; Beim Gläschen unbefehdet. 4, 124 etc. — Der Fehder, Be-F. 108. — Fehdung, f.; –en: Die Eidgenossen zur F. Karls von Burgund vermocht. 24, 119; gw. Be-F.: Ein gewisse sittliche B. 22, 105; Des Grams B. Mak. 1, 119; In der B. wüstem Alter [Mittelalter]. 3, 172; Zank nur geliebt und Kampf und B. Il. 5, 891; Verheert durch Bürger-B. Hor. 1, 340 etc., s. 288b ff.; 1, 254; 1, 366 und 1, 517 und vgl. Feind. — Hiervon versch. ist ein mit lat. fides, ital. fede, engl. faith vrwdtes Fe(h)de, Bürgschaft, Versichrung, Geleitschein, Paß, s. 1, 511: Alle diese vorgenannten F. halten. 444. Dazu: Verfêhden, refl.: eine eidliche oder schriftliche Versichrung von sich geben. — Zu diesem Fehde gehören Burg- F. (Bürgschaft). 1, 363; Gesundheits- F., Gesundheitspaß, und wohl auch: ūr-F. zur Bez. eines eidlichen Versprechens, nam. sich wegen erlittener Unbill oder Strafe nicht zu rächen etc., s. 2001; 243; 272; 279; 9, 99; Urphede schwor er, nie zurückzukehren. 548a; Verūrfehden, refl.: solche Versichrung von sich geben. — Nebnf. mit Umdeutung auf Fehde 1, Urfeh, Urfech, s. 1, 518.
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