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erben
Erben, tr. und intr. (ſein) und refl.: 1) Eine
Sachee.: a) (veralt., bibl.) allgem.: ſie gewinnen, durch
ſeine Bemühungen als Eigenthum erwerben: In der
Ernte, wenn du die Mandeln ſollſt e. Jeſ. 17, 11 [vgl.:
Heu werben ꝛc.]; Das Reich Gottes e. 1. Kor. 15, 50; Gal.
5, 21; Daß er ihn den Stuhl der Ehren e. laſſe. 1. Sam.
2, 8; Die Weiſen werden Ehre e. Spr.. 3, 35; 14, 18;
Der Herr wird Juda e. für ſeinen Theil. Zach. 2, 12; Wir
wollen nicht mit ihnen e. jenſeits des Jordans [Grundbeſitz,
Wohnſitz erwerben]. 4. Moſ. 32, 19; Darum auch der
Türke ſolchen ſeines Vaterlandes Namen hie e. [führen]
muß, nach Gewohnheit der Schrift, da zuweilen wohl eine
einzele Perſon eins ganzen Landes Namen führet ꝛc. Luther 5,
3b ꝛc. b) jetzt gw. nur: Etwas von (mundartl. an)
Einem e., etwas einer Perſon Gehöriges von dieſer über-
kommen, zumeiſt von Eigenthum als Hinterlaſſenſchaft
nach dem Tode derſelben, aber auch von Eigenſchaften,
die ſich in einem Geſchlecht fortpflanzen. Dabei kann
entweder die Perſ. oder die Sache oder Beides fort-
bleiben und es findet ſich auch ſtatt „Etwas e.“ von
Etwas e. [nicht das Ganze], wie umgekehrt (ſ. c) ſtatt:
Von einer Perſon e. ſie e. (gw. beerben), z. B.: Er
hatte von der männlichen Schönheit und Stärke ſeines Vaters
geerbt. Arndt Erinn. 170; Was ihr euch, Gelehrte, für Geld
nicht erwerbt, | Das hab’ ich von meiner Fvau Mutter ge-
erbt [Mutterwitz]. B. 67a; Daß ſie deine Neigung zu ihrer
Mutter geerbt haſt [daß du dieſe auf ſie übertragen]. G.
15, 16; Sie hat meine Mutter, Schweſter und Geliebte nach
und nach geerbt [iſt mir an deren Stelle getreten]. Lav.
102; Fluch ſei der Aftermutter, | die ruhig das unmenſch-
liche Vergnügen | genießen kann, von ihrem Blut zu e. Gotter
2, 138; Der hatte wohl wie Ihr geerbt [war durch Erb-
ſchaft reich geworden]. Hagedorn 2, 120; Du ſollſt von
ihm mein Herz auf ewig e. EKleiſt 1, 48; Seit mein Sohn
Nichts mehr an mir e. kann. Kurz Sonn. 331; Um aus dem
Teſtament ihres Oheims e. zu können. Prutz Muſ. 3, 273 ꝛc.
So auch: Nach einem geerbten [von Andern überkom-
menen] Plan ein friſches Gebäude aufzuführen. G. 23, 61;
Wir ſchämen uns der ungeerbten Ketten. L. 3, 345 [der
Knechtſchaft, die wir von unſern freien Eltern nicht
überkommen haben] ꝛc. c) Eine Perſon e. [be-e.], ſ. b:
Dein Same wird die Heiden e. Jeſ. 54, 3; Jch fürchte, dich
zu e. G. 8, 314; Stein 3, 54; Ihr alter Vormund, den ſie
noch erbt. Heinſe A. 2, 44; Kurz Weihn. 137; Luther SW.
61, 290; Möſer Ph. 4, 330; IP. 1, 22; Rückert Mak. 2,
73; Schwab 476; Die nicht erbet ein Sohn, kein Töchterchen
liebet. V. 1, 145; W. 11, 172 ꝛc. 2) Etwas e. (ver-
alt.), gw. ver-e.: es hinterlaſſen, als Erbſchaft auf
andre Perſonen bringen: Der Gute wird erben auf Kindes-
kind. Spr. 13, 22; Haus und Güter e. die Eltern [erbt man
von den Eltern]. 19, 14; Er ſoll ſein eigen Gut auf ſeine
Kinder e. Heſ. 46, 13 und ähnl. intr.: Sein Theil ſoll
allein auf ſeine Söhne e. 17 [als Erbſchaft auf ſie gelan-
gen ꝛc.]; Ihr Name wird gepreiſet in ihren Kindern, auf
welche er geerbet iſt. Sir. 16, 15; Zinkgräf 1, 290; Die-
biſche Art erbet ins Geſchlecht [pflanzt ſich in den Kindern
fort]; Kunſt, Herren Gunſt erbet nicht, Gottes Wun-
der e. nicht (Zinkgräf 1, 183) u. ähnl. Sprchw.; Ihr Gut
iſt nach Abgang Graf Othen .. auf die edlen Grafen von
Altorf geerbt. Stumpf 392a ꝛc. Auch refl. (ſ. fort-e.):
Kunſt erbet ſich nicht (ſ. 1 wird nicht ererbt) von den
Vorfahren, oder (ſ. 2 wird nicht vererbt) auf die
Kinder ꝛc. 3) (veralt.) Einen e., ihn mit einem Erbe
ausſtatten, ihn zum Erben haben: Der Todte erbt den
Lebendigen. Rechtsſpr.; Die Geerbeten, in einem Deich-
band, die ein Erbe innerhalb desſelben haben. Friſch 1,
229b, ſ. Benecke 440b.
Anm. Goth. arbja, ahd. ar(i)peo, erpëo, mhd.
erbe, altnord. erfi (der Erbe, Sohn); goth. arbi, ahd. arpi,
mhd. erbe (das Erbe, im Ggſtz. zum Lehen und zum beweg-
lichen Vermögen). Zuſammenhang mit Arbeit (ſ. d.) darf
vermuthet werden, ſei es nun, daß Dies zunächſt vom Acker
galt oder, wie Grimm will, daß Erbe (m.) dem böhm. rob,
Knecht und Knabe entſpricht, wobei die Begriffe der Hörigkeit
und Angehörigkeit ineinanderfließen, wie Arbeit dem robota,
als der Knecht- und Frohnarbeit.
Zſſtzg. z. B.: Áb-: Einem Etwas a., es von ihm
als dem Verſtorbenen erwerben: Einem Geſpenſte gleich
unter den Lebenden bleiben und mit hohlem Anſehn einen Platz
behaupten wollen, den ihm ein Anderer abgeerbt hat und nun
beſitzt und genießt. G. 9, 189 ꝛc. An-, tr.: Einem Et-
was a., als erblich Haftendes, ſchon durch die Geburt
ihm Angehöriges ihm mittheilen u. entſprechend intr.:
Es wird ihm das Gute im Mutterleib angeerbt. Döbel 1, 89a;
[Ich] liebe dereinſt auch Scherze mit Jungfraun, | ſo wie es
mir anerbte Mama und die gnädige Patin. V. 1, 176 ꝛc.
Wären dieſe Geſchicklichkeiten auch anerſchaffen, ſo würden ſie
auch a. Kant 4, 343; Die Muſterrolle des a–den Ranges.
Buchm. 12; Wir haben’s nicht von heut, wir haben’s von
A. Weidner 220 ꝛc. Nam.: Etwas iſt Einem angeerbt;
Mir war von meinem Vater eine gewiſſe .. Redſeligkeit an-
geerbt. G. 21, 287; Dein angeerbt Gebiete. Haller 227
u. o. Veralt. auch mit Accuſ. der Perſ.: Dir, wel-
chen nit allein das Gut, ſondern auch das Gemüth und die
Tugend deines Vaters Ulyſſis anerbet. Schaidenraißer 7b,
(vgl.: Wenn dir gewiß anerbte der Muth von dem edelen
Vater. V. Od. 2, 274); HSachs 2, 4, 1d ꝛc., ſ. Benecke
1, 440b und Anererben: anerben, ererben: Aus
anererbtem Mutterwitz. Keler LvS. 155; Daß mir der
Glaube ... nicht anererbt iſt. Kerner Bild. 3; Im aner-
erbten Bett. Kurz Sonn. 292; Ihre anererbten Vorur-
theile. Mendelsſohn 4, 1, 443; Herrig 21, 41 ꝛc.
Āūf-: Einem Etwas a., durch Erbſchaft auf ihn brin-
gen ꝛc.: Ein läſtiges Herkommen, ein aufgeerbtes Inven-
tarienſtück. G. Zelt. 1, 69; Solche böſe Tück und Stück ſind
uns von Adam aufgeerbet. Luther 1, 76a; So hat’s ihm [dem
Papſt] Chriſtus und S. Peter auch nicht aufgeerbet. 298a;
8, 44a ꝛc. Be-, tr.: 1) mit Erben, Stammeserben
verſehn, gw. im Partic.: Beerbte Frau. Schottel 622b;
Sobald der ſechste Karl ſich wird beerbet ſehn. Weichmann 1,
25; Unbeerbt wankt er dem Grabe zu. Sch. 584a ꝛc. 2)
ebenfalls im Part.: mit einem Erbe verſehn, Grund-
eigenthümer auf einem Erbgut: Der Steuereinnehmer
[wurde] von den Beerbten gewählt. Frhr. v. Stein Denkſchr.
3) [1b] Einen b., ſein Erbe ſein: Wie ein Abgeſchiedner
ſind wir ſchon beerbt. Sch. 339b u. o. Die Beerbung.
4) veralt.: Etwasb., es durch Erbſchaft erhalten, erben,
ererben. Ruth 4, 4 ff.; 1. Petr. 3, 9 ꝛc. 5) veralt.:
Etwas auf Jemand b. = ver-e. 2. Chron. 29, 8; Eſra 9,
12 ꝛc. Eīn-, tr. und intr.: vgl. an-e.: Jeder ein-
geerbte König. Klinger 1, 301, der erblich in die Herrſchaft
kommt; So ſehr .. Heftigkeit den Kindern ſchadet und ein-
erbt. JP. 37, 43, ſich vererbend auf ſie einpflanzt, über-
geht. Ent-, tr.: Einen e., ihn von einer Erbſchaft,
worauf er durch ſeine Geburt Anrechte hat, ausſchlie-
ßen; Enterbung; übertr.: Enterbt von Amt und Ehre. L.
3, 334, zuw. auch mit Gen. Bergm.: Ein Stollen
wird enterbt, der Beſitzer verliert die Einkünfte desſelben.
Er-, tr.: 1) Etwas als ſein Erbe (n.) bekommen:
Das ewige Leben, die Seligkeit ꝛc. e. Matth. 19, 29; 1. Kor.
6, 9 ff.; Hebr. 1, 14; 11, 7 ff.; Was du ererbt von deinen
Vätern haſt, | erwirb es, um es zu beſitzen. G. 11, 30; Er-
erbte Kraft. 13, 263; 232 u. o. Verſtärkt in Doppel-
zſſtzg., z. B.: a) An-e., vgl. anerben, gw. im Part.
b) Aus uralter her-ererbter Sag. Stumpf 508b ꝛc. 2) ver-
alt. = ver-e.: Nach ihrem Abgang ward es an die von Lauben-
berg ererbt. 394a; 395a ꝛc. Fórt-, tr., intr. und
refl.: Etwas (ſich) durch Erbſchaft fortpflanzen: Was
der Menſch .. ſich erworben und von Geſchlecht zu Geſchlecht
fortgeerbt hat. Burmeiſter Gſch. 89 ꝛc.; Sorgenſtuhl, der vom
Vater auf Kinder an die 100 Jahre fortgeerbt war. Lewald
W. 4, 119; Solange ſein Geiſt auf ſeine Nachfolger fort-
erbte. W. 8, 236 ꝛc.; Es erben ſich Geſetz’ und Rechte | wie
eine ew’ge Krankheit fort. G. 11, 80 ꝛc. Heráb-: Von
Geſchlecht zu Geſchlecht herabgeerbt. Börne 1, 98; Auf uns
hat ſich die Pflicht herabgeerbt. 2, 178; 1, 24 ꝛc. Mít-,
tr.: 1) Etwas m., mit Andern gemeinſam erben. 2)
Etwas mit der Erbſchaft überkommen: Er ſei der mit-
geerbte Kaſtellan. G. 18, 169. Nāch-, tr.: Etwas
nachträglich oder auch als Nacherbe erben. Ver-:
1) tr.: a) Einem oder auf Einen Etwas ver-e., es ihm
erblich hinterlaſſen: Der Thron [ward] nicht vererbt, ſon-
dern einem Fremden abgetreten. G. 39, 291 u. V. b)
Einem Etwas ver-e., als Eigenthum nam. gegen Erb-
zins übertragen. Adelung. c) ohne Obj.: Daß
der Eber ſehr gut vererbt [ähnliche Junge erzeugt]. Land-
wirthſch. Ztg. (55) 579a. 2) intr.: durch Erbſchaft
auf Einen gelangen oder übergehen: Hierauf vererbte |
der Krug auf Fürchtegott. HKleiſt Krug 56; Bloß die oberſte
Heerführerſtelle vererbte ſo leicht nicht [wurde nicht erb-
lich]. Möſer Ph. 4, 272 ꝛc.; Quarze [Kryſtalle] einer Art
ver-e. von einem Beſtand in den andern. Volger EE. 481.
Vōr-: Etwas vor den andern Erben voraus er-
halten. Wēīter-: fort-e. u. ä. m.