Faksimile 0359 | Seite 351
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Eigenthum
Ēīgen~thum, n. (m.), –(e)s; -thümer; -thümchen,
-thümlein; –s-: 1) die Eigenheit (ſ. d. 1) oder das
ausſchließende Recht an der Subſtanz einer Sache (ſ.
Glück Pand. 8, 31 ff.); doch auch zuw. in beſchränkterm
Sinne: So giebt es z. B. außer dem Allein-E. ein ge-
meinſchaftliches E., wobei nicht wie dort einem Einzigen, ſon-
dern Mehrern in Anſehung derſelben Sache zugleich das E.
zuſteht. Und zwar unterſch. hier die Juriſten z. B. das röm.
Mit-E. (wonach jeder der Berechtigten über ſeinen Antheil
ſoweit Dies unbeſchadet des Rechts der übrigen ge-
ſchieht, frei verfügen kann, vgl. Fichte 6, 143) von dem
deutſchen Geſammt-E. oder Geſammtfamilien-E.
(wonach jeder der Berechtigten in der Ausübung des Eigen-
thumsrechts eingeſchränkt iſt, ſo daß der Beſitzer nicht frei
über die Sache verfügen kann, ſondern verbunden iſt, ſie Denen
zu hinterlaſſen, welchen ſie das Geſetz oder der Familienver-
trag beſtimmt hat), ferner das Ober-E. von dem nutzbaren
E., niedern Nutzungs-E., Unter-E. (wie jenes z.B. der
Lehensherr, dies der Lehnsmann an einem Lehen hat) U. ā.
m., ſ. Glück Pand. 8, 78 ff.; Das Recht des Beſitzes ſoll
das Recht des E–s ſein. Gutzkow R. 5, 287. 2) eine
Sache, woran man das E. (1) hat, die Einem eigen
gehört: Das iſt euer E. ewiglich. 3. Moſ. 25, 34; 46;
Das Land .. den Kindern Jſrael zum E. geben. 5, 32; 49;
Dich aus deinem E. vertreiben. Sir. 11, 35; Dich hat Gott
.. erwählet zum Volk des E–s. 5. Moſ. 4, 6 [das ihm zu
eigen gehört] ꝛc. 3) zuw. auch: Auch was von einer
Sache weſentlich abhängt, heißt deren E.: „Die Ehre bleibt
des Herzens E. JESchlegel“. L. 11, 639. 4) zuw. auch
die Geſammtheit Derer, die E. beſitzen: Der Kampf des
E–s gegen das Proletariat ꝛc. (ſ. Land-E.). 5) = zuw.
E–s-Recht: Von der zerſtörten Brandſtatt, wo ſie [die Eulen]
lang | mit altverjährtem E. geniſtet. Sch. 500a. 6) ver-
alt. = Eigenſchaft, Eigenheit. Gryphius 1, 668; Logau
3, 109, 43.
Anm. Das m. findet ſich nam. bei Möſer, der auch E.
für Leib-E. gebraucht (vgl. Eigenſchaft 1), z. B.: Man ver-
wandle den weſtfäliſchen E. in den mecklenburgiſchen, wo der
Gutsherr ... den Leibeignen auf den Fuß eines Taglöhners
hält. Ph. 3, 355 ꝛc.
Zſſtzg. ſ. 1, auch in der Bed. von 2, ferner z. B.:
Gēīſtes-: Weil die Cenſur .. gewaltſam in das G. ein-
gegriffen hat. Börne 2, 423. Grúnd-: ein Einem
eigenthümlich gehöriges Grundſtück. Zeitſch. f. d. Recht.
13, 97 ꝛc. Lánd-: ſ. [3]: Währender Zeit .. der L.
ſich wieder unter die Krone füget. Möſer Osn. 1, XVI.
Lēīb- [1 u. 2]: So darf doch ſelbſt das L., welches Je-
mand beſitzt, ihm nicht zum Vorwande dienen, ſeine Sklaven
an der Erreichung ihrer Beſtimmung als Menſchen zu hindern.
Forſter Anſ. 1, 346; Sie iſt frei .., Keines Sklavin und L.
Sch. 590a ꝛc.; Gedanken über den weſtfäliſchen L. Möſer Ph.
3, 248 ff.; 303; Osn. 1, 109 ff. u. ä. m.