Faksimile 0359 | Seite 351
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Eigenthum
Ēīgen~thum, n. (m.), –(e)s; -thümer; -thümchen, -thümlein; –s-:
1) die Eigenheit (s. d. 1) oder das ausschließende Recht an der Substanz einer Sache (s. Glück Pand. 8, 31 ff.); doch auch zuw. in beschränkterm Sinne: So giebt es z. B. außer dem Allein-E. ein gemeinschaftliches E., wobei nicht wie dort einem Einzigen, sondern Mehrern in Ansehung derselben Sache zugleich das E. zusteht. Und zwar untersch. hier die Juristen z. B. das röm. Mit-E. (wonach jeder der Berechtigten über seinen Antheil soweit Dies unbeschadet des Rechts der übrigen geschieht, frei verfügen kann, vgl. Fichte 6, 143) von dem deutschen Gesammt-E. oder Gesammtfamilien-E. (wonach jeder der Berechtigten in der Ausübung des Eigenthumsrechts eingeschränkt ist, so daß der Besitzer nicht frei über die Sache verfügen kann, sondern verbunden ist, sie Denen zu hinterlassen, welchen sie das Gesetz oder der Familienvertrag bestimmt hat), ferner das Ober-E. von dem nutzbaren E., niedern Nutzungs-E., Unter-E. (wie jenes z.B. der Lehensherr, dies der Lehnsmann an einem Lehen hat) U. ā. m., s. Glück Pand. 8, 78 ff.; Das Recht des Besitzes soll das Recht des E–s sein. Gutzkow R. 5, 287. 2) eine Sache, woran man das E. (1) hat, die Einem eigen gehört: Das ist euer E. ewiglich. 3. Mos. 25, 34; 46; Das Land .. den Kindern Jsrael zum E. geben. 5, 32; 49; Dich aus deinem E. vertreiben. Sir. 11, 35; Dich hat Gott .. erwählet zum Volk des E–s. 5. Mos. 4, 6 [das ihm zu eigen gehört] etc. 3) zuw. auch: Auch was von einer Sache wesentlich abhängt, heißt deren E.: „Die Ehre bleibt des Herzens E. JESchlegel“. L. 11, 639. 4) zuw. auch die Gesammtheit Derer, die E. besitzen: Der Kampf des E–s gegen das Proletariat etc. (s. Land-E.). 5) = zuw. E–s-Recht: Von der zerstörten Brandstatt, wo sie [die Eulen] lang | mit altverjährtem E. genistet. Sch. 500a. 6) ver- alt. = Eigenschaft, Eigenheit. Gryphius 1, 668; Logau 3, 109, 43.
Anm. Das m. findet sich nam. bei Möser, der auch E. für Leib-E. gebraucht (vgl. Eigenschaft 1), z. B.: Man verwandle den westfälischen E. in den mecklenburgischen, wo der Gutsherr ... den Leibeignen auf den Fuß eines Taglöhners hält. Ph. 3, 355 etc.
Zsstzg. s. 1, auch in der Bed. von 2, ferner z. B.: Gēīstes-: Weil die Censur .. gewaltsam in das G. eingegriffen hat. Börne 2, 423.
Grúnd-: ein Einem eigenthümlich gehöriges Grundstück. Zeitsch. f. d. Recht. 13, 97 etc.
Lánd-: s. [3]: Währender Zeit .. der L. sich wieder unter die Krone füget. Möser Osn. 1, XVI. Lēīb- [1 u. 2]: So darf doch selbst das L., welches Jemand besitzt, ihm nicht zum Vorwande dienen, seine Sklaven an der Erreichung ihrer Bestimmung als Menschen zu hindern. Forster Ans. 1, 346; Sie ist frei .., Keines Sklavin und L. Sch. 590a etc.; Gedanken über den westfälischen L. Möser Ph. 3, 248 ff.; 303; Osn. 1, 109 ff. u. ä. m.