Eigenschaft
eigenschaften
eigenschaftlich
Ēīgenſchaft, f.; –en: 1) abſtr. das Eigenſein;
veralt. (ſ. Eigen 2b) der Zuſtand der Unfreiheit, Hörig-
keit: Wer unter dem Joch der E. iſt ꝛc. Stumpf 308b
(„Eigenthum“ 371b). Jetzt gw. nur in Zſſtzg.: Leib-
E., z. B.: Geſchichte der L. in Pommern von Arndt; Auf-
hebung der L. ꝛc.; Hals-E.; Die unnatürliche Geiſt- E.
ſovieler Männer. Börne 2, 284; Lojola, der Urheber ſolcher
Geiſt-E. Jahn M. 95 ꝛc.. auch: Da doch immer wieder dann
die Ordens-E. [der Umſtand, daß man dem Orden
angehöre] über die Berechtigung zur Beerbung entſchieden
hätte. Gutzkow R. 9, 320 ꝛc. Veralt. auch = eigen-
thümlicher Beſitz, Eigenthum, ſ. Schmeller 1, 36. — 2)
Das, worin das Eigenſein, die Jndividualität eines
Weſens begründet oder mit begründet iſt, ſo daß es
ohne dies ihm Eignende aufhören würde, grade dies
beſtimmte Weſen zu ſein: Weſentliche, unweſentliche E–en
(in Bezug auf einen Ggſtd. als Vertreter einer Gat-
tung, je nachdem er ohne dieſelben noch der Gattung
angehört oder nicht); Gute, ſchlechte, nützliche, ſchädliche,
wichtige, unwichtige, äußre, innre, geiſtige, körperliche,
dauernde, bleibende, vorübergehnde E–n; Ptolemaīs, welches
wegen der E. des Ortes roſenfrüchtig genannt wird. 3. Macc.
7, 17; Ob ſie Eigenheiten [ſ. d. 2] habe, welche oft
mehr zur Trennung Anlaß geben, als üble E–en. G. 15, 88;
In ſeiner E. als Vormund [inſofern er Vormund iſt] ꝛc.,
vgl. auch: Eigenthümlichkeit und Beſchaffenheit. —
Dazu: ~en, tr.: ſ. Eignen 1b. — ~lich, a.: als Eigen-
ſchaft zu betrachten, geltend: zuw. = adjektiviſch.
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