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Eigenschaft eigenschaften eigenschaftlich
Ēīgenſchaft, f.; –en: 1) abſtr. das Eigenſein;
veralt. (ſ. Eigen 2b) der Zuſtand der Unfreiheit, Hörig-
keit: Wer unter dem Joch der E. iſt ꝛc. Stumpf 308b
(„Eigenthum“ 371b). Jetzt gw. nur in Zſſtzg.: Leib-
E., z. B.: Geſchichte der L. in Pommern von Arndt; Auf-
hebung der L. ꝛc.; Hals-E.; Die unnatürliche Geiſt- E.
ſovieler Männer. Börne 2, 284; Lojola, der Urheber ſolcher
Geiſt-E. Jahn M. 95 ꝛc.. auch: Da doch immer wieder dann
die Ordens-E. [der Umſtand, daß man dem Orden
angehöre] über die Berechtigung zur Beerbung entſchieden
hätte. Gutzkow R. 9, 320 ꝛc. Veralt. auch = eigen-
thümlicher Beſitz, Eigenthum, ſ. Schmeller 1, 36. 2)
Das, worin das Eigenſein, die Jndividualität eines
Weſens begründet oder mit begründet iſt, ſo daß es
ohne dies ihm Eignende aufhören würde, grade dies
beſtimmte Weſen zu ſein: Weſentliche, unweſentliche E–en
(in Bezug auf einen Ggſtd. als Vertreter einer Gat-
tung, je nachdem er ohne dieſelben noch der Gattung
angehört oder nicht); Gute, ſchlechte, nützliche, ſchädliche,
wichtige, unwichtige, äußre, innre, geiſtige, körperliche,
dauernde, bleibende, vorübergehnde E–n; Ptolemaīs, welches
wegen der E. des Ortes roſenfrüchtig genannt wird. 3. Macc.
7, 17; Ob ſie Eigenheiten [ſ. d. 2] habe, welche oft
mehr zur Trennung Anlaß geben, als üble E–en. G. 15, 88;
In ſeiner E. als Vormund [inſofern er Vormund iſt] ꝛc.,
vgl. auch: Eigenthümlichkeit und Beſchaffenheit.
Dazu: ~en, tr.: ſ. Eignen 1b. ~lich, a.: als Eigen-
ſchaft zu betrachten, geltend: zuw. = adjektiviſch.