Eigenheit
Eīgenheit, f.; –en: 1) Rechtsſpr., das aus-
ſchließende Rechtaufeine Sache, vermögedeſſen wir befugt
ſind, in eigenem Namen die Zwecke derſelben zu beſtim-
men, ſo daß die Sache nur Mittel für unſere Zwecke wird.
Der Ggſtd. der E. kann eine körperliche oder eine un-
körperliche Sache ſein. In jenem Falle entſteht der
Begriff von „Eigenthum“, worunter alſo die E. oder
das ausſchließende Recht an der Subſtanz einer Sache
verſtanden wird, ſ. Glück Pand. 8, 30. — 2) Das, was
einer Sache oder Perſon eigen, eigenthümlich iſt, ſie
von Andern unterſcheidet, nam. oft inſofern es auffal-
lend erſcheint, mildrer Ausdruck für Wunderlichkeit (ſ.
d. und Eigenthümlichkeit): E–en, die werden ſchon haf-
ten, | kultiviere deine Eigenſchaften [ſ. d. 2]. G. 3,
31; Gewiſſe Mängel ſind nothwendig .., es würde uns un-
angenehm ſein, wenn alte Freunde gewiſſe E–en ablegten.
15, 182; Geſpräch, das er mit heiterer E. und Bedächtlich-
keit fortſetzte. 240; 36; 184; Seine perſönlichen E–en, ſo-
wie die Wunderlichkeiten der Menſchen überhaupt. 39, 110;
442 ꝛc.
Anm. Bei Klinger F. 50; 61; 179 ꝛc. für „Origi-
nalität“, wofür Campe Ur-E. vorſchlug, wie auch: Eīgen-
heitlich, a.: für charakteriſtiſch.
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