Eigenheit
Eīgenheit, f.; –en:
1) Rechtsspr., das ausschließende Rechtaufeine Sache, vermögedessen wir befugt sind, in eigenem Namen die Zwecke derselben zu bestimmen, so daß die Sache nur Mittel für unsere Zwecke wird. Der Ggstd. der E. kann eine körperliche oder eine unkörperliche Sache sein. In jenem Falle entsteht der Begriff von „Eigenthum“, worunter also die E. oder das ausschließende Recht an der Substanz einer Sache verstanden wird, s. Pand. 8, 30. —
2) Das, was einer Sache oder Person eigen, eigenthümlich ist, sie von Andern unterscheidet, nam. oft insofern es auffallend erscheint, mildrer Ausdruck für Wunderlichkeit (s. d. und Eigenthümlichkeit): E–en, die werden schon haften, | kultiviere deine Eigenschaften [s. d. 2]. 3, 31; Gewisse Mängel sind nothwendig .., es würde uns un- angenehm sein, wenn alte Freunde gewisse E–en ablegten. 15, 182; Gespräch, das er mit heiterer E. und Bedächtlichkeit fortsetzte. 240; 36; 184; Seine persönlichen E–en, sowie die Wunderlichkeiten der Menschen überhaupt. 39, 110; 442 etc.
Anm. Bei F. 50; 61; 179 etc. für „Originalität“, wofür Ur-E. vorschlug, wie auch: Eīgenheitlich, a.: für charakteristisch.
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