Eid
Ēīd, m., –(e)s; –e; -:
eine heilig zugeschworne Versichrung, daß etwas Vergangnes oder Gegenwärtiges wahr ist oder etwas Zukünftiges treu und unverbrüchlich gehalten werden wird; die Formel dieser Versichrung; das dadurch Versicherte und Betheuerte: Freiwilliger E. (zu dem man sich erbietet), nothwendiger (Noth-) E.; Körperlicher, leiblicher E., mit aufgehobnen Fingern geschworen (veralt. auch: zierlicher oder „ufgehabner E.“, 2, 11); Gelehrter (vom Richter vorgesprochner) E., ebenso: Gestabter E. (wobei urspr. der Schwörende den vorgehaltnen Richterstab anrührt) etc. — Falscher E. (Mein-E.) im Ggstz. des treuen 8a), ehrlichen, redlichen; E. der Treue (wodurch diese gelobt wird), vor (für) Gefährde (wodurch man versichert, nicht aus Schikane gegen den Andern zu handeln) etc.; Einen E. schwören, leisten, auf Etwas ablegen (es beschwören), auf die Bibel etc. leisten (als das Heilige, wobei man die Wahrheit zu sagen versichert) etc.; Mit einem E. (bei den Göttern; mit dem E–e der Götter. Od. 2, 378), mit dem höchsten E. beschwören, betheuern etc.; An E–es Statt, auf den E. hin 3, 65) versichern, geloben etc.; Sich zum E. erbieten; Einen E. von Einem verlangen, fordern, ihn abnehmen; Der Richter legt Einem den E. auf; Dem Gegner den E. zuschieben, antragen, zurückschieben, ihn annehmen etc.; Sich durch einen E. reinigen, rechtfertigen etc.; Seinen E. halten, erfüllen, E. und Pflicht in Acht nehmen; Den E. brechen; Einen von seinem E. los-, freisprechen, entbinden, ihn des E–es entbinden, entlassen; Frankreich ward von dem E. der Treue gegen ihn losgebunden. 3, 385; Eide schwör’ ich unverrückter Treue. 4, 292; Des Fürsten Rath, von E–en frei, | verrieth mich. 6, 30 [durch Eide sich nicht gebunden fühlend]; Verpflichten wir uns .. anstatt eines körperlichen E–es. 351a; 195b; 1082a; Man wurde gleich beim Ritterschlag | dazu in E. und Pflicht genommen. 11, 203.
Anm. Goth. aiths, ahd. eid, mhd. eit. Man führt Dies auf die Wurzel ît (im Skr. binden) zurück (vgl. Weide, Wiede), wozu auch noch goth. aithei, ahd. eidî, mhd. eide, Mutter und Eidam, ahd. eidam, mhd. eidem als „Verbundne“ gehören sollen. Vgl. Ehe.
Zsstzg., namentl. bei Juristen vielfach (vgl. z. B. Gtca Pand. 12, 281 ff.), z. B.: Ámts-: womit Einer treue Verwaltung eines Amts gelobt. —
Aūssage-: über Vergangnes etc., im Ggstz. des Zusage- Eids, von der Zukunft. —
Beámten-: Amts-E. Lewald W. 1, 332 etc. — Bestǟtigungs-. — Bezēūgungs-. —
Bürger-: den Einer zu leisten hat, wenn er Bürger wird. Sch. 542b. —
Dīēnst-: Amts- E. —
Dóktor-: vgl. Bürger-E. —
Entschēīdungs-: Juramentum principale, Haupteid, der für die Hauptsache im Prozeß entscheidend ist. Glück 12, 229. — Erb- (veralt.): Huldigungs-E. des Leibeignen. — Erfüllungs-, Ergänzungs-: zur Ergänzung eines unvollständigen Beweises. —
Fāhnen-: Soldaten-E. Beck Heim. 95. —
Glāūbens-: über Das, was der Schwörende glaubt, für wahrscheinlich hält. —
Hāūpt-: Entscheidungs-E. —
Hāūs-: sprichw., Zank-E., den Eheleute beim Zank schwören. Schottel 1122b. — Húldigungs-. Lewald W. 1, 332. —
Jūden-: der Eid, wie er in manchen Ländern für Juden mit besondern Förmlichkeiten vorgeschrieben ist. —
Lêhens-: Lenau Alb. 29 etc., der dem Lehnsherrn geleistete Eid der Treue. —
Mēīn-: falscher Eid. Platen 6, 30 etc. —
Minderungs-: zur Vermindrung des vom Kläger nach seiner Schätzung verlangten Schadenersatzes. Glück 12, 480. —
Nêben-: Ggstz. von Haupt-E. —
Nōth-: im Ggstz. des freiwilligen, — vom Richter auferlegter Eid. Weiske Rechtslex. 4, 808 etc. —
Partēīen-: im Ggstz. des Zeugeneids, — wobei der Schwörende selbst als Partei interessiert ist. —
Rēīnigungs-: wodurch sich Jemand von dem Verdacht eines Verbrechens reinigt. —
Rítter-: Alxinger D. 311, den Jemand zu leisten hatte, wenn er Ritter wurde. —
Schä́tzungs-: wodurch der Werth des streitigen Gegenstandes beschworen wird. —
Schīēds-: zur Entscheidung eines Rechtsstreits. —
Sícherheits-: Die Ablegung des S–es ... ., dem Haupt und den Gliedern des Reichs Sicherheit und bei dem bevorstehenden großen [Krönungs-] Werke unverbrüchliche Ruhe anzugeloben. G. 20, 225. —
Soldāten-: Fahnen-E., wodurch man der Fahne Treue gelobt, sie nicht zu verlassen schwört. —
Verpflíchtungs-: zur Bestärkung einer Verbindlichkeit oder Zusage. —
Versícherungs-: Bestätigungs- E. —
Verspréchungs-: Verpflichtungs-E. —
Vōr-: Eid vor Gefährde. Adelung. —
Wǘrderungs-: Schätzungs-E. —
Zánk-: s. Haus-E. —
Zēūgen-: vgl. Parteien- E. —
Zusāge-: Verpflichtungs-E. u. v. ä.
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