Faksimile 0347 | Seite 339
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echt Echtheit
Echt, a., –est (~heit, f.; –en, mit dem Ggstz.:
un-e.)
1) ehehaft (s. d.), d. h. rechtmäßig, vom Gesetz anerkannt, z. B.: E–e Noth. Frisch 1, 214b; Schilter 256b; auch als sächl. Hw. (ebd.) das gesetzmäßig anerkannte Recht der Familie und Freiheit, z. B. Möser Ph. 3, 260 etc. Im Allgem. veralt., außer in der Bed. ehelich (s. d.): Die un-e–n Kinder. 2, 161; Den Hurkindern einerlei Ehre mit den e.-gebornen zu geben. 162; 164; 176 u. v.; Die Tugend und Natur sind .. e–e Schwestern. Haller 90; Auf ein Kind in alle Wege kommt es an, | ob e., ob un-e. [untergeschoben]. Prutz Woch. 79; Im e–en Ehebett geboren. Sch. 438a; „So ist ja Portia des Brutus Buhle nur und nicht sein Weib.“ Ihr seid mein e–es, ehrenwerthes Weib. Schlegel Sh. 2, 52 etc. So auch übertr., von geistigen Erzeugnissen, Schrift- und Kunstwerken etc., je nachdem sie einem Erzeuger mit Recht oder Unrecht zugeschrieben werden (e., Ggstz. un-e. oder untergeschoben, s. 2): Das Gemälde ist ein e–er Rafael; Schrift von unbezweifelter E–heit. JvMüller 1, 95; Die E–heit der Grabschrift .. in Frage gestellt oder vielmehr die Un-E–heit .. bewiesen. Guhrauer L. 2, 80; 149; Heinse A. 2, 212 u. o. S. auch: Er soll in mir die e–e Tochter finden. Sch. 350a [die nicht aus der Art geschlagene, die sein Wesen bewahrende, ihm gleiche]. 2) (s. 1) wirklich Das seiend, was es scheint und wofür es ausgegeben wird, und so die Probe bestehnd, daher auch: wahr, wahrhaft, werth- und gehaltvoll, probehaltig, dauernd, gehörig etc.: E–e Diamanten, im Ggstz. der un-e–n, nachgemachten, denen die wesentliche Härte fehlt; ebenso: E–e Tressen (von Gold oder Silber), un- e–e (nachgemachte); E–e Brüche im Ggstz. der un- e–en, die die Form der Brüche haben, aber ganze Zahlen enthalten: E–e Freunde bewährt die Noth; E–e Farben (die nicht verschießen); Ein e–er [gehöriger] Feinschmecker; Es werden jetzt so schön plattierte Lügen verfertigt, daß sie von e–en Nachrichten gar nicht zu unterscheiden sind. Börne 2, 123; Was den Thieren versagt war, Das mußte den Menschen bezeichnen, Das seinen eigenthümlichsten e. menschlichen Vorzug abgeben. Burmeister gB. 2, 99; Es soll mein e–es Ich sich offenbaren, | zu Nichts verfließen Dessen leerer Schein. Chamisso 4, 22; Der e–e [wirkliche] Thronfolger ..., der untergeschobene Schwager. G. 25, 111; Was glänzt, ist für den Augenblick geboren, | das E–e bleibt der Nachwelt unverloren. 11, 6; Mit den grünlichen Römern, den e–en Bechern des Rheinweins. 5, 10 [die als wesentlich dazu gehören]; Du bist der Freuden e–e [wahre etc.] Dichterquelle. 4, 22; Die Kritik, das Absondern des E–en vom Un- e–en [s. 1]. 39, 89; Nun erst kann mein Gemüth dem Größeren und E–esten .. sich entgegenheben. 21, 210; Du hast dich auf dem schwarzen Probierstein des Todes als e–es, geläutertes Gold aufgestrichen. Zelt. 2, 43; Ist .. nicht Einer e.? [wirklich tugendhaft]. Haller 89; Waren Beide zu tüchtig, zu e. dazu, oder, wie H’s Pathe sagte, in der Wolle gefärbt. vHorn rhD. 2, 56; Vom e–esten Schrot und gewich- 43* tigsten Korn. Immermann M. 1, 315; Der e–e Ring, vermuthlich, ging verloren. L. Nath. 3, 7; Un-e–e Konvenienz muß keinen e–en Affekt besiegen. L. 7, 284; Die un-e–en Steine, die scheinen und nicht sind. Putlitz Wald. 66; Was die Schmauserwelt | für e–e Leckerbissen hält. Ramler F. 3, 106; Ist er ein Knecht, | so ist sein Sinn doch hoch und e. Schwab 346; Zweifel an der E–heit meiner Begeisterung. Voigts H. 46 etc.
Anm. Aus „eft“ (vgl. achter, after u. ä. m.) s. Richt- hofen 589 etc. und „ehehaft“. Plattd. Echte, f.; –n: = Ehe, z. B. noch: Dat se enen Herr Mann hebben to Echte. Laurenberg 61; vgl.: Wenn sick Twe tosamen echten. 91 [verheirathen] etc., allgemeiner = Hode (Hut), Schirm, Schützung zur Bez. von „Genossenschaften, worin die Freien aufgenommen, geheget, geschützet, vertheidigt und zu Recht geholfen wurden, welche nicht zu den alten hofgesessenen Eigenthümern gehörten und sich nicht in die vollkommene Knechtschaft begeben wollten“. Möser Ph. 3, 336 ff. Dazu: Kūr- echt, a.: der sich seine Echte küren, frei wählen kann, kurmündig. 341. S. auch: Einen recht-, echt- und friedelos erklären. 3, 13; Osn. 1, 260; Schilter 256 von den Vogelfreien, außer den Schutz des Gesetzes Gestellten etc. Veralt. auch: Das Echt als sächl. Hw.: In der ersten Periode seines Verfalls nennte man das wahre Eigenthum noch Erb-E., oder, wie wir es verdorben haben, Erb-Exenschaft, Andre Orfacht, woraus Einige Torfacht gemacht haben. Möser Ph. 4, 164; Auch in dem städtischen Bannkreise giebt es ein besonderes Erb-E. 167 etc. Über das mundartl. echt, echter (etwa, irgend) vgl. icht, nicht, etwa.