dinglich
Dinglichkeit
II. Dinglich, a. (~keit, f.; –en): bei den Juri-
ſten im Ggſtz. von perſönlich, an den Dingen haftend,
z. B.: D–e Rechte, Laſten ꝛc. (ſ. Real).
Zſſtzg.: Be- (veralt. ſtatt bedingt, eventuell): Alle
b–e Gelübde. Luther SW. 61, 237, noch bei Hippel Leb. 2,
234; Leibnitz 2, 110.
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