dinglich
Dinglichkeit
II. Dinglich, a. (~keit, f.; –en):
bei den Juristen im Ggstz. von persönlich, an den Dingen haftend, z. B.: D–e Rechte, Lasten etc. (s. Real).
Zsstzg.: Be- (veralt. statt bedingt, eventuell): Alle b–e Gelübde. Luther SW. 61, 237, noch bei Hippel Leb. 2, 234; Leibnitz 2, 110.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.