Faksimile 0306 | Seite 298
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Ding
I. Ding, m., –(e)s; –e:
ungw. außer in Zsstzg.: Be-: = Bedingung, Bedingnis, etwas Bedungnes: Vom Besitzer hört’ ich die B–e [des Kaufs]. G. 1, 176; Das ist B. bei jeder Kur. 6, 417; Verdungen hat ich mich um Lohn, den ich bedang, | allein die Liebste hielt nicht die B–e. Rückert Mak. 2, 189; 176; Das ist sein B. und Pakt. Sch. 328a; Die B–e waren etc. Stilling 2, 43; [Das] soll der B. sein. V. 1, 80; Doch der B. sei: Bau von Menschen fern! Sh. 3, 577; Ov. 2, 6; 1, 109; Doch höret den B. W. 20, 263; 12, 323etc.; Nam. oft abhängig v. Präp.: Auf den B. Rückert Morg. 1, 10; Mak. 1, 77; Weish. 3, 189; BrE. 305; Kam auf diesen B. V. Ov. 2, 196; Auf solchen B. Hor. 2, 365; Ar. 3, 379 etc.; Nach dem B. W. 20, 173; Unter dem B. 19, 165; Kant 10, 21; Mit dem B. G. 11, 129; Brockes 9, 573; L. 2, 66; 12, 473; Luther 8, 17a u. v. So auch: Der Freiheit Haupt-B. Tieck Cymb. 5, 4 etc.; ferner: Das muß mit Aus-B. und Exception verstanden werden. Fischart B. 37b; Erwägung dünkt mir aller Thaten Vor-B. Platen 3, 26; Mit dem Vor-B., daß er ihm .. zwo Unzen Fleisch herausgeschnitten sollte folgen lassen. Zinkgräf 2, 93 etc. (s. „bedingen“ u. Zstzg.).
Anm. Nur selten n., das Bedungne, das bedungne Geld, Lohn etc.; Erbietet sich, um ein gewisses B., alle Mäus zu vertreiben. SClara EfA. 2, 747; Willigt .. in sein B. W. 10, 203, vgl. Geding, n., –es; –e: = Beding z. B.: Niemals anders annehmen wöllen, denn mit diesem G., daß etc. Fischart B. 6b; 48a; Mit solchem G., daß etc. Garzoni 525b; Die G–e, die er gestellt hat. Gotthelf G. 313; Auf die G. hin. 317; Unter solchen G–en. 127; Doch mit dem G., daß du Diese .. zum Weib nehmest. Zinkgräf 1, 11 etc. Auch das Gedungne, z.B.: Paulus blieb .. in seinem eignen G–e. Ap. 28, 30 („,in der von ihm gemietheten Wohnung“ Eß). S. Schmeller 1, 379: „Die Verabredung, das Abgeredete. Heiraths-G. Ehekontrakt ... Das Verabredete, Festgesetzte“ (vgl. Benecke 1, 340bff., doch auch 339bff.). Nam. gilt das Wort noch im Bergb. von abgemessner, den Bergleuten verdingter Arbeit: Das G auffahren od. herausschlagen, diese Arbeit verrichten; Das G. abnehmen, von den „auf die G–e gefahrnen“ Geschwornen, die Arbeit mit dem Lachtermaß überschlagen und prüfen, ob sie richtig und gut gethan sei, s. Jablonsky 371a; Noth-G., das auf Gewinn und Verlust gemacht wird. (Andre Bed. s. Schmeller u. Benecke, vgl. Ding ll). Zsstzg. z. B.: Āūs-G.: Bei Bauergütern ist deren Abtretung an den Erben bei Lebzeiten des Besitzers, unter Vorbehalt einer lebenslänglichen Versorgung Auszug, Aus-G., Altvaterrecht, Altantheil, Leibzucht für diesen od. beide Ehegatten sehr gewöhnlich. Eichhorn DPrivatr. 863; Lewald Wandl. 2, 382; 4, 118; Waldau Nat. 3, 163; Prutz DMus. 1, 1, 133; Weinhold 15a u. o. Dafür auch: Ausding, n., –es; –e: z. B. Stein (Hausbl. 56) 1, 340; 333 etc.; Lēīb-G.: Der Einem auf Lebenszeit ausgesetzte od. ausbedungne Unterhalt, vgl. außer „Ausgeding“, auch: Leib-Rente, -Gülte, -Zucht; Witthum: Welchen der Landgraf die Herrschaft Schmalkalden . .. als Leibgedinge und Witthum aussetzte. Bülau Geheime Geschichten (1855) 7, 244; Hatte sich bei dem Sohn ins Leibgedinge gegeben. Goltz 3, 348; Keine Gegensteuer oder Leibgeding. Musäus M. 4, 138 etc. Auch: Leibding, n., –(e)s; –e: Welche Herr Egolph . .., der ohne Erben war ..., durch Verpfründung um ein jährlich L. an das Kloster St. Gallen gab. Stumpf 393b. Dazu: Be- (Schottel 623a) und Ver-lēībdingen (Schweinichen 3, 73), tr., mit einem Leibgeding versehn; Lēībdinger, m., –s; uv., zuw. = ein Beleibdingter, Leibzüchter (s. d.). Verding, n., –(e)s; –e: das Verdingen und den Kontrakt, wodurch es geschieht; In Lohn und Verding arbeiten, s. Krünitz 1, 2, 329; gw.: Verdúng, m., –(e)s; 0: z. B. Weder im Tagelohn noch in V. Jahn M. 118; Landwirthsch. Zeit. (55) 43b etc.