bürgen
Bürgen, intr. (haben) und tr.: für Etwas Bürg-
ſchaft, Sicherheit leiſten, Bürge ſein, gutſagen, haf-
ten: 1) intr.: Für Etwas, für Einen b.: Da bin ich, für
den er gebürget. Sch. 63a; Wenn alle Engel .. für ihre Un-
ſchuld bürgten. 201a; Sie bürgten für den Kneſen Iwan, |
daß er zahlen werd’ in ſieben Tagen. Talvj 2, 20 ꝛc.; zuw.
auch: Dir bürg’ ich. L. 2, 259 = für dich bürg’ ich, —
vgl.: Ich bürge dir für ihn ꝛc. Verſch.: Wer bürgt vor
gleichem Schickſal mir? [giebt mir Sicherheit, daß nicht
gleiches Schickſal mich treffe]. Langbein 1, 106 ꝛc. —
tr.: a) Etwas b., es ver-b., dafür b.: Meine Rechnung
bürgt Ihr. L. 2, 259; [Der Schwur], mit dem er dir des
Bruders Rettung bürgt. Tieck Maß f. Maß 5, 1 ꝛc. —
b) mit Angabe des Erfolgs: Einen frei, los b. Fleming
341; 128, durch Bürgſchaft frei machen ꝛc.
Zſſtzg. z. B.: Āūs- [2]: durch Bürgſchaft aus-
löſen (veralt.): [Der Gefangene] wird ſchwerlich wieder
ausgebürgt. Stumpf 406b; Carolina §. 213; Frank Chr.
196b; Haltaus ꝛc. — Lōs- [2b]. Opitz 2, 247; V. Sh.
2, 205 ꝛc. — Ver- [2a]: tr. und refl.: Einem Etwas
ver-b.; ſich gegen Einen für Jemand oder Etwas ver-b.,
Bürgſchaft, Sicherheit geben, Gewähr leiſten für Et-
was ꝛc.: Das Beſtändige der ird’ſchen Tage | verbürgt uns
ewigen Béſtand. G. 6, 8; So tiefer Schmerzen heiße Qual
verbürgt | dem Augenblick unendlichen Gehalt, | mir aber
auch Verzeihung. 13, 299; Wenn ihr euch gegen den Fluß
verbürgt und euch als Schuldnerin bekennen wollt. 19, 324;
Ich verbürge mich für den Freiherrn. Immermann M. 3, 296;
Seine Mienen ſchienen mir zu verbürgen, daß ꝛc. Rückert Mak.
1, 46; 76 ꝛc. — Ein unverbürgtes Gerücht, wofür
man keine Bürgſchaft übernimmt, deſſen Wahrheit man
nicht vertritt ꝛc. — Seltner tr.: Einen v. = ihn (oder
ihm) verſichern (ſ. d.): Meinen Namen nenn’ ich eh’r nicht,
ſei verbürgt! Roſt. 98b.
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