gebühren
Ge~bǖhren, intr. (haben) u. refl.: 1) intr. mit
Dat. der Perſon: Einem von Rechtswegen, als zu for-
dernde Schuldigkeit, als etwas ihm Geziemendes und
Gehörendes zukommen, geziemen ꝛc.: Ehre, dem die
Ehre gebühret. Röm. 13, 7; Dir gebühret die Majeſtät und
Gewalt. 1. Chron. 30, 11; Es gebühret dir ... nicht, zu
räuchern ..., ſondern den Prieſtern, die zu räuchern geheiligt
ſind. 2, 26; 18; Luther 1, 540b; Das ziemt uns nicht und
will uns nicht g. Sch. 550aꝛc. — 2) ohne Dat. gewöhnl.
refl. = ſich geziemen: Daß Niemand weiter von ſich halte,
denn ſich’s gebühret zu halten. Röm. 12, 3; Die Propheten-
wort’ und Samen | ſchätzen, wie es ſich gebühret. G. 4, 18;
Wie zu wiſſen ſich gebühret. 42; Es gebühret ſich, daß der
Jüngre ſchweigt ꝛc. — Dazu ohne „ſich“ (ſ. d. †) das
Partic.: Der gebührenden [gerechten, mit Recht ihm zu-
kommenden] Strafe gefallen. V. Od. 1, 46 u. v. = ge-
hörig, wie es ſein muß; Der g–de [kompetente] Rich-
ter ꝛc. — Ggſtz.: Mich in einem ſo un-g–den Ton anzure-
den. W. 18, 116 u. o. S. Gebührlich ꝛc.
Anm. Ahd. kipurjan, giburren, mhd. gebürn, auch
ohne die Vorſilbe, zu „bären“ (tragen) gehörig, ſ. Graff und
Benecke.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.