gebühren
Ge~bǖhren, intr. (haben) u. refl.:
1) intr. mit Dat. der Person: Einem von Rechtswegen, als zu fordernde Schuldigkeit, als etwas ihm Geziemendes und Gehörendes zukommen, geziemen etc.: Ehre, dem die Ehre gebühret. 13, 7; Dir gebühret die Majestät und Gewalt. 1. 30, 11; Es gebühret dir ... nicht, zu räuchern ..., sondern den Priestern, die zu räuchern geheiligt sind. 2, 26; 18; 1, 540b; Das ziemt uns nicht und will uns nicht g. 550aetc. —
2) ohne Dat. gewöhnl. refl. = sich geziemen: Daß Niemand weiter von sich halte, denn sich’s gebühret zu halten. 12, 3; Die Prophetenwort’ und Samen | schätzen, wie es sich gebühret. 4, 18; Wie zu wissen sich gebühret. 42; Es gebühret sich, daß der Jüngre schweigt etc. — Dazu ohne „sich“ (s. d. †) das Partic.: Der gebührenden [gerechten, mit Recht ihm zukommenden] Strafe gefallen. Od. 1, 46 u. v. = gehörig, wie es sein muß; Der g–de [kompetente] Richter etc. — Ggstz.: Mich in einem so un-g–den Ton anzureden. 18, 116 u. o. S. Gebührlich etc.
Anm. Ahd. kipurjan, giburren, mhd. gebürn, auch ohne die Vorsilbe, zu „bären“ (tragen) gehörig, s. und
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