Faksimile 0235 | Seite 227
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brudern
Brūdern, tr. u. refl.: Einen zum Bruder machen,
ſich mit ihm als Bruder verbinden, ſ. ver-b.: Hat ge-
brüdert jeglichen Bulgaren . . . „In Gott Bruder!“ Gerhard
Wila 1, 94.
Zſſtzg., z. B.: Án-: Sich Einem a., ihm als Bru-
der anſchließen. Talvj 1, 283. Eīn-: Sich e., in
eine Gemeinſchaft von Brüdern, in einen Bruderorden.
Friſch 144b. Ent-: Nur der Sinn der Menſchen, noch
entbrüdert [unbrüderlich], weiſt den Himmel weg aus die-
ſer Welt. Tiedge 2, 62. Ver-: Mit dem Wuk hab’ ich
mich jüngſt verbrüdert. Talvj 1, 282 ff.; Verbrüderte ſich
dann mit deſſen älterm Sohne. Alxinger D. 5; Börne Frzfr.
42; Ein neues mit dem großen Volksſtamm der Slawen
verbrüdertes [nahverwandtes] Geſchlecht. Fallmerayer Mor.
1, IV; Keins war mit dem Andern durch das mindeſte Mit-
gefühl verbrüdert. Forſter Br. 1, 325; Ihr wollt die Men-
ſchen v. Kühne Fr. 252; Stahr Rep. 1. 291; W. 20, 47
u. o.; zuw. auch in Bezug auf Sachen: Die Klugheit
mit der Redlichkeit zu v. Engel 4, 13; Er verbrüderte ſich
mit der Angelegenheit. G. 18, 94 [ſchloß ſich ihr innigſt
an]; Ihre [der Bäume] . . . verbrüderte [verſchlungne]
Zweige. Leſſing Par. 28; Die Reimarten . .. verſchwe-
ſtern und v. Schottel 796 ꝛc. Dazu: Der ſich . .. über
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das Mönch- und Pfaffthum luſtig gemacht hatte, glaubte auch
hier eine Verbrüderung [ſ. Brüderſchaft] zu ſehen. G.
22, 135; Stille Verbrüderung mit ſympathiſierenden Gei-
ſtern. L. 11, 463 ꝛc. So auch: Erbverbrüderung,
Vertrag zwiſchen Fürſtenhäuſern zu gegenſeitiger
Freundſchaft, wonach zugleich für den Fall des Aus-
ſterbens der einen Linie die andre als rechtmäßig erbend
anerkannt wird: Seine auf eine Erbverbrüderung gegrün-
deten Rechte an dieſes Herzogthum. Sch. 992a ꝛc. Erb-
verbrüdert, durch ſolchen Vertrag verbunden, ſ. erb-
vereinigt.