brudern
Brūdern, tr. u. refl.:
Einen zum Bruder machen, sich mit ihm als Bruder verbinden, s. ver-b.: Hat gebrüdert jeglichen Bulgaren . . . „In Gott Bruder!“ Wila 1, 94.
Zsstzg., z. B.: Án-: Sich Einem a., ihm als Bruder anschließen. Talvj 1, 283. —
Eīn-: Sich e., in eine Gemeinschaft von Brüdern, in einen Bruderorden. Frisch 144b. —
Ent-: Nur der Sinn der Menschen, noch entbrüdert [unbrüderlich], weist den Himmel weg aus dieser Welt. Tiedge 2, 62. —
Ver-: Mit dem Wuk hab’ ich mich jüngst verbrüdert. Talvj 1, 282 ff.; Verbrüderte sich dann mit dessen älterm Sohne. Alxinger D. 5; Börne Frzfr. 42; Ein neues mit dem großen Volksstamm der Slawen verbrüdertes [nahverwandtes] Geschlecht. Fallmerayer Mor. 1, IV; Keins war mit dem Andern durch das mindeste Mitgefühl verbrüdert. Forster Br. 1, 325; Ihr wollt die Menschen v. Kühne Fr. 252; Stahr Rep. 1. 291; W. 20, 47 u. o.; zuw. auch in Bezug auf Sachen: Die Klugheit mit der Redlichkeit zu v. Engel 4, 13; Er verbrüderte sich mit der Angelegenheit. G. 18, 94 [schloß sich ihr innigst an]; Ihre [der Bäume] . . . verbrüderte [verschlungne] Zweige. Lessing Par. 28; Die Reimarten . .. verschwestern und v. Schottel 796 etc. — Dazu: Der sich . .. über 29* das Mönch- und Pfaffthum lustig gemacht hatte, glaubte auch hier eine Verbrüderung [s. Brüderschaft] zu sehen. G. 22, 135; Stille Verbrüderung mit sympathisierenden Geistern. L. 11, 463 etc. — So auch: Erbverbrüderung, Vertrag zwischen Fürstenhäusern zu gegenseitiger Freundschaft, wonach zugleich für den Fall des Aussterbens der einen Linie die andre als rechtmäßig erbend anerkannt wird: Seine auf eine Erbverbrüderung gegründeten Rechte an dieses Herzogthum. Sch. 992a etc. Erbverbrüdert, durch solchen Vertrag verbunden, s. erbvereinigt.
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