briefen
Brīēfen, tr.: 1) einen Brief, eine Urkunde über Et-
was ausſtellen: Was ein Schreiber gebrieft, modert zum
Staube bald. Kinkel 96; Gebriefter Adel ꝛc.; Briefung,
gewöhnl. in Zſſtzg. — 2) intr. (haben): korreſpondie-
ren, briefwechſeln: Er hatte mit ihm ſchon längere Zeit
über einige Komödien des Menander gebrieft. Arnim Kron.
1, 215.
Zſſtzg.: Āūs-: mundartl., ein Geheimnis verra-
then. Stalder. — Be-: tr.: B. und beſiegeln, mit Brief
und Siegel verſehn. Arndt Ber. 331. — Ver-: 1) durch
Urkunden feſtſtellen, ſichern: Wohlverbriefter unantaſtbarer
Beſitz. Fallmerayer Or. 2, 12; 24; Ein Reich, um welches
ſie [die Menſchheit] noch heute | von Thränen und von
Blute trieft; | doch deſſen Throne nach dem Streite | ein
innres Ahnen ihr verbrieft. Freiligrath 1, 268; Verſiegelt
hab’ ich’s und verbrieft, | daß ꝛc. Sch. 369b, ſ. Stalder
u. o. — Unverbriefte Fordrung ꝛc. — 2) einen Brief,
Pfandbrief ꝛc. über Etwas ausſtellen. Jerem. 32, 441.
— 3) veralt.: Einen anrüchig erklären. Adelung, vgl.:
Haltaus 1838.
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