Faksimile 0201 | Seite 193
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boten
Bōten, tr. (mundartl. veralt.): durch einen Boten
laden vor Gericht, zu einer Zuſammenkunft: Wovor
Keiner, als der dazu verbotet war (ein weſtfäliſcher Ausdruck
für citieren) erſchien. Möſer Ph. 4, 205; Brem. Wörterb.;
In Mecklenburg läſſt der Altmeiſter eines Gewerks dasſelbe
ver-b. oder b. Vernothboten ſ. Noth-Bote.
Anm. Auch in dem unter Bote 2 erwähnten „Boten gehn,
laufen“ iſt vielleicht ein Zeitw. anzunehmen; da die Endung im
Nom. wenigſtens nicht „en“ iſt, ſo ſchreibt Auerbach D. 4,
276 auch: boten ſchicken.