Faksimile 0201 | Seite 193
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boten
Bōten, tr. (mundartl. veralt.):
durch einen Boten laden vor Gericht, zu einer Zusammenkunft: Wovor Keiner, als der dazu verbotet war (ein westfälischer Ausdruck für citieren) erschien. Möser Ph. 4, 205; Brem. Wörterb.; In Mecklenburg lässt der Altmeister eines Gewerks dasselbe ver-b. oder b. Vernothboten s. Noth-Bote.
Anm. Auch in dem unter Bote 2 erwähnten „Boten gehn, laufen“ ist vielleicht ein Zeitw. anzunehmen; da die Endung im Nom. wenigstens nicht „en“ ist, so schreibt Auerbach D. 4, 276 auch: boten schicken.