bläuen
Blauen
II. Blǟūen, Blāūen, tr.:
1) schlagen: Stockfisch will gebläut sein. Sprchw.: Flachs b., boken: Wohl gebläuet, geschlagen, verwundet. 32, 38; Bläu’ ihm den Rücken. 30, 12; Überwinder und gebläut. 1, 155; Und blauen sich Beulen. 34, 43; Denen kein Latein | Schulmeister in die Köpfe bläun. 1, 21; Pat. 80; Bläute in den Leib dir ganz | seinen Rhythmus. 2, 263; Bläute den Dienstmägden damit Rücken und Lenden blau. M. 2, 132; 63; 89; Mak. 2, 23; 260; Lahm gebläut. 2, 27; Hor. 1, 30 etc. So auch: Ungebläut, z. B.: 20a. —
2) übertr.: Sich mit Etwas bläuen, plagen, herumschlagen, sehr oft bei (s. ferner = Etwas unablässig treiben, wiederholen: Diesen Artikel so fleißig getrieben und gebläut. 6, 69a; 69b; 44a; 1, 229b U. V.; Ohren und Herz voll bläuen. 5, 510b; Ihr bläut ins Ohr mir dieses Wort, worob | mein Herz empört. Sh. 1, 38 (Ihr stopft mir diese Wort’ ins Ohr.
Anm. Dies Zeitw. (s. und vgl. engl. blow, Schlag, lat. tligo, schlagen, plaga, Schlag etc.) soll nach Einigen Stammw. von „blau“ sein (vgl.: braun und blau geschlagen). Jm Volksbewußtsein lebt aber die umgekehrte Anschauung (s. o. M. 2, 132) und uns scheinen mehrfach verwandte Stämme zusammengeflossen (s. auch Blei Il.), wie z. B.: Blauofen = Schmelzofen (von blähen = blasen) in einen Ofen umgedeutet wurde, „in welchem reines blaues Eisen geschmelzt wird“, s. Campe und vgl. und Schmeller; vielleicht gehört hierher auch: Einem die Ohren voll blaueu [= blasen] etc. — Wegen der Verwechslung mit I. wird vielfach ble uen geschrieben, doch findet sich auch ohne Uml. blauen (s. o. 34, 43; So lange geblaut . .., bis ich habe lesen lernen. die beiden Billets. 227; 3, 234b etc.).
Zsstzg. s. d. von prügeln, schlagen etc.: Áb-: Bald Dem, bald Jenem wird ... Brust und Rücken abgeblaut. Streckfuß Rol. 2, 53; Jhn von gemeinen Bauerjungen abbläuen lassen. W. 2, 3. —
Āūs-: durch Prügel austreiben: Mit scharfer Propöna auszubläuen | die krassen Schulbanksfüchsereien. Zachariä. —
Dúrch-: Wenn er mir die Rothröcke recht d. wollte. Sealsfield Leg. 2, 189; Vogt Oc. 1, 14. —
Eīn-: Einem Etwas e., durch Prügel eintreiben; Sie Schülern einzubläuen. Hamann sid. Bl. 246; Hackländer Stillfr. t, 144; auch: Nun wurden fie [die Prügel] Einem recht eingeschmiert und eingebläut. Alexis Hos. 1, 1, 307. —
Nīēder-: zu Boden schlagen: Dem Niedergebläuten. V. Georg. 1, 301. —
Zer-: zu Schanden prügeln etc.: Das Bankbein her! Zerbläut ihn! Schlagt! Hagedorn 3, 187; V. Ov. 2, 92 etc.
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