Bengelei
bengelhaft
ig
bengeln
schaft
Bengel~ēī, f.; –en: bengelhaftes Weſen und Be-
nehmen: Jenerenommierende B. Heine Lut. 2, 96. — ~haft,
a.: nach Weiſe eines Bengels: Meine zweiJungenwerden b.
[wachſen heran]. Chamiſſo 6, 143; B–erThürhüter. Muſäus
u. o. — ig: ſ. Preßbengel. — ~n, tr.: 1) Hunde b., ihnen
einen Bengel, Knüttel anhängen. — 2) (mit Knütteln,
Steinen ꝛc.) ſchlagen, werfen ꝛc. Zwingli 1, 473; Er
bengelt mit Scheitern und Steinen hinauf. Reithard 320;
Wenn man mir mit centnerigen Steinen das Herz zerbengelt
hätte, daß es ein Grus wäre. Gotthelf G. 221 u. ä. Zſſtzg.
— ſchaft, f.; 0: 1) Bengelhaftigkeit. Muſäus Ph. 2,
225. — 2) eine Geſammtheit von Bengeln.
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